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Die Abgabe von EUA

Die Abgabe von Zertifikaten ist das zentrale Element des EU-ETS

Jedes Jahr müssen Sie als Anlagenbetreiber gemäß den Regeln des EU-Emissionshandelssystems bis zum 30.04 eines jeden Jahres Zertifikate entsprechend der Höhe der von Ihnen im Vorjahr ausgestoßenen und im Emissionsbericht festgehaltenen CO2-Emissionen in Ihrem Registerkonto an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Jedes Zertifikat berechtigt zum Ausstoß einer Tonne CO2.

Für jedes zum 30.04. fehlende, nicht abgegebene Zertifikat werden Sie als betroffenes Unternehmen im verpflichtenden EU-Emissionshandel mit einer Strafe von 100 Euro belegt. Selbstverständlich bleiben Sie jedoch verpflichtet, die fehlenden Zertifikate zu einem Termin, der im Sanktionsbescheid genannt wird, zusätzlich auch noch abzugeben. Ebenso greift die Sanktion mit 100 Euro pro Tonne CO2, wenn nach Abgabe Ihres Emissionsberichts - der innerhalb von 5 Jahren durch die DEHSt im Detail geprüft wird - Fehler festgestellt werden, die eine höhere Emissionsmenge feststellen als zunächst angegeben.
Da ein Versäumnis wie die  nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Abgabe von Emissionszertifikaten mehrere Hunderttausende Euro kosten kann, ist die im EU-Emissionshandel vorgesehene Registerkontoführung für Unternehmen mit allerhöchster Sorgfalt vorzunehmen.

Das bis zum 30.04. eines jeden Jahres die EUA Zertifikate im Registerkonto abzugeben sind, ist für Sie als Betreiber im EU-ETS nichts Neues. Dennoch gibt es für Betreiber und deren Kontobevollmächtigte immer wieder neue und unerwartete Hürden, die sich auftun können.

  • Das kann anfangen bei technischen Zugängen, die nicht funktionieren wie z. B. einer Störung beim Mobilfunkbetreiber, einem schlechten Empfang, einer Mobilfunknummer, die nicht mehr für den Zugang registriert ist, einem Ablauf oder Verlust der Zugangsdaten, einem verweigertem Zugang im internen Netzwerk etc.
  • Das kann weitergehen mit einer gefährlichen Unsicherheit des Bevollmächtigten, wie und wie viele Zertifikate abgegeben werden sollen, einer wieder einmal erfolgten Softwareveränderung des Registersystems oder einem zu geringen Kontostand aufgrund einer zusätzlich zu erfolgenden Rückgabe wegen Überallokation bzw. auch einer Verwechslung, welche Rolle der entsprechende Kontobevollmächtigte in dem Berechtigungssystem des Registers hat.
  • Schlussendlich kann es enden mit der Nichtverfügbarkeit des Bevollmächtigten infolge Urlaub, Krankheit aber auch dem vorherigen Ausscheiden aus dem Betrieb bzw. schlicht dem Ausfall oder der Nichtverfügbarkeit des zweiten Bevollmächtigten, der eine Rückgabe ja auch noch bestätigen muss.

Alle diese Hindernisse haben eines gemeinsam:

  • Sie sind keine höhere Gewalt wie der Europäische Gerichtshof höchstrichterlich schon vor Jahren festgestellt hat. Und damit steht die Sanktion der DEHSt fest und wird den Betreiber in aller Regel in massivste finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Nicht nur der rechtzeitige Kauf von Zertifikaten ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Abgabe, sondern insbesondere der technische Zugang zum Registersystem und vor allem gut ausgebildete und verfügbare Kontobevollmächtigte, die die mangelhafte Software des Systems beherrschen.

Sofern Sie als Verantwortlicher in Ihrem Unternehmen auch der Meinung sind, dass alle Prozesse, die die  Abgabe von Emissionszertifikaten an die DEHSt tangieren eine Vielzahl vermeidbarer Risiken beinhalten, so können wir Ihnen nur raten, diese Thematik in die Hände von Emissionshändler.com, einen im Rahmen des EUA-Handels und der Registerkontoführung langjährig erfahrenen Dienstleisters zu geben.

 

Bei einer Abgabe von EUA-Zertifikaten im EU-ETS bedarf es in hohem Maße dem Wissen und der Erfahrung der Kontobevollmächtigten (KB), weil nicht nur die Bedienbarkeit eines als schlecht eingestuften IT-Systems ein Problem darstellt, sondern die (Nicht-) Abgabe von Zertifikaten generell das zentrale Risiko im EU-ETS für jeden Betreiber darstellt.
Alleine die sich auftuenden Haftungsfragen für die Organe und die Mitarbeiter Ihres Unternehmens - welche in einem Rechtsgutachten der bekannten Kanzlei BBH untersucht wurden* - sollte es Ihnen Wert sein, nach Alternativen zu suchen.

Betrachtet man dann noch die Problematik der Belastung betrieblicher Mitarbeiter durch zusätzliche Aufgaben und Schulungen, lässt sich in aller Regel eine eigene Registerkontoführung wirtschaftlich nicht mehr darstellen.

Von daher kann es sehr viel Sinn machen, den risikointensiven Prozess der Registerkontoführung im EU-ETS bis zu einem Höchstmaß auf einen externen Spezialisten zu übertragen, der diese Art von Service seit über 15 Jahren im EU-ETS für seine Kunden in vielen Ländern Europas managt.

Gerne bietet Ihnen Emissionshändler.com seine Leistungen in einem CO2-Konto-Paket an, welches ein Teil unseres CO2-Sorglos-Paketes für Teilnehmer im EU-ETS ist.

* Gerne stellt Ihnen Emissionshändler.com Auszüge aus diesem Gutachten in einem persönlichen Termin in Form einer Präsentation vor. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf!