Die deutsche „CO2-Steuer“ macht es möglich: Was die allermeisten deutschen Industrieunter-nehmen seit dem 01.01.2021 nur als weitere Energiekostenbelastung durch das Brennstoff-emissionshandelsgesetz BEHG empfinden, können sich viele Betriebe zu einem hohen Anteil gleich wieder als klingende Münze zurückholen. Bereits in 2021 hat die Bundesregierung die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV))“ erlassen. Die Verordnung vom 28.07.2021 erlaubt seit dem Kalenderjahr 2021 allen antragsberechtigten Unternehmen, die ihnen durch den nationalen Emissionshandel entstandenen zusätzlichen Energiekosten bis zu 95% in Form einer Beihilfe zurückzuerhalten. Die schlechte Nachricht dabei: Die erste Frist für die Beihilfebeantragung für das Abrechnungsjahr 2021 ist bereits am 30.06.2022 abgelaufen. Die gute Nachricht: Die Beihilfe kann schnell sechsstellige Eurobeträge erreichen, sie kann jedes Jahr beantragt werden und sie steigt proportional mit den sukzessiv steigenden Festpreisen im nEHS an. Wie und in welcher Form die Beihilfe einfach und schnell beantragt werden kann, stellt Ihnen Emissionshändler.com in diesem Emissionsbrief 12-2022 sowie im Emissionsbrief 01-2023 ausführlich im Januar dar. In unserem Weihnachts-Emissionsbrief gehen wir zudem - wie in jedem Jahr - auf ein CO2- und Klima-Thema ein, welches die Welt bewegt. Was wäre da geeigneter als die Fußball-WM im Wüstenstaat Katar? Emissionshändler.com hat in Sachen CO2 ein wenig recherchiert und teils Erstaunliches zur ersten „Klima-Fake-WM“ zusammengetragen. |