BEHG und der Spezialfall Koks & Kohle
Das müssen Händler und Verwender wissen
Seit dem 01.01.2023 gelten Koks und Kohle als BEHG-pflichtige Brennstoffe im Rahmen des nationalen Emissionshandels (nEHS). Damit unterliegen nicht mehr nur Öl- und Gashändler der Pflicht zur Emissionsberichterstattung und Abgabe nationaler Emissionszertifikate (nEZ), sondern unter bestimmten Umständen auch Verwender und Händler von Festbrennstoffen. Anders als bei Gas und Öl, wo die Energiesteuerpflicht eine klare Abgrenzung ermöglicht, ist die Lage bei Koks und Kohle etwas komplexer.
Wer ist betroffen?
Die BEHG-Pflicht für Koks & Kohle trifft:
- Händler, die kohlenstoffhaltige Festbrennstoffe steuerfrei beziehen und versteuert in Verkehr bringen, sofern sie nicht zu 100% in einer EU-ETS-Anlage (d.h. einer Anlage im europäischen Emissionshandel) verwendet werden.
- Verwender, die steuerfrei bezogene Kohle einsetzen.
Wird Kohle hingegen versteuert bezogen oder ausschließlichsteuerfrei veräußert, entfällt die BEHG-Pflicht. Die Energiesteuerpflicht allein bietet hier also keine verlässliche Orientierung, was eine detaillierte Prüfung der Liefer- und Verwendungskette notwendig macht.
Was bedeutet das für Unternehmen, die Koks & Kohle beziehen/veräußern?
Unternehmen müssen:
- ihre Liefer- und Verwendungsketten analysieren, und sofern sie von der BEHG-Pflicht betroffen sind
- einen Überwachungsplan bei der DEHSt einreichen,
- jährlich Emissionen berichten und ggf. Emissionszertifikate abgeben.
Erforderlich sind dafür:
- Fachlich geschultes Personal oder eine externe Beratung,
- eine konsistente Dokumentation (Lieferscheine, Rechnungen, Mengennachweise),
- rechtzeitige und revisionssichere Prozesse.
Gerade kleine und mittlere Unternehmen tun sich schwer, das im Falle einer BEHG-Pflicht nötige Know-how intern vorzuhalten. Deshalb bietet sich häufig ein Outsourcing an – insbesondere für die Registerkontoführung und die CO₂-Berichterstattung. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich frühzeitig fachkundig beraten lassen.