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Der Überwachungsplan im nEHS

Basis für Vermeidung von Bußgeldern und Sanktionen

Grundlage des jährlichen Emissionsberichts ist laut § 6 BEHG ein vom Inverkehrbringer zu erstellender Überwachungsplan. Der Überwachungsplan dokumentiert die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und beschreibt die unternehmensinterne Methodik zur Ermittlung der Brennstoffemissionen.

Vor Beginn einer Handelsperiode ist der elektronisch signierte Überwachungsplan bei der für den nationalen Emissionshandel zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), vor Beginn einer Handelsperiode über die DEHSt-Plattform einzureichen ist. Der Überwachungsplan bedarf der Genehmigung der DEHSt.

Während für die Jahre 2021 bis 2023 gemäß § 3 EBeV 2022 und § 3 Absatz 2 EBeV 2030 noch keine Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans besteht, ist der Überwachungsplan für das Berichtsjahr 2024 erstmalig verpflichtend bis zum 31.10.2023 bei der DEHSt einzureichen. Erfolgt dies nicht, sind von der DEHSt erhobene Bußgelder und mögliche weitere Sanktionierungen die Folge.  

Auch wenn der Gesetzgeber für das Jahr 2023 von der Einreichung eines Überwachungsplans bei der DEHSt absieht, ist an dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nichtsdestotrotz der Inverkehrbringer laut § 3 Absatz 3 EBeV 2030 dazu angehalten ist, seine nEHS-pflichtigen Brennstoffe gemäß den Vorgaben der EBeV 2030 zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten.

Wer einen Überwachungsplan erarbeitet, ein auf das nEHS ausgerichtete Compliance-Management-System installiert und seine Vertragsstrukturen der neuen Rechtslage angepasst hat, ist für die weiteren Berichtspflichten im nEHS bestens aufgestellt.

Sollten Sie für das Jahr 2023 oder 2024 erstmalig der Berichtspflicht im Rahmen des nEHS unterliegen, sollten sie rechtezeitig die notwendigen Vorkehrungen treffen, die Ihnen eine reibungslose Erstellung des von der DEHSt geforderten Überwachungsplans ermöglichen.

Sofern Sie bereits für die Vorjahre für interne Zwecke einen Überwachungsplan erstellt haben, prüfen Sie inwiefern betriebliche Änderungen eine Änderung des Überwachungsplan bedürfen. Sollten Sie Rat oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne umgehend Kontakt zu uns auf.

Sie haben Probleme mit Ihrem BEHG-Überwachungsplan? Wir helfen Ihnen, rufen Sie uns an! Hotline 0 3 0 - 3 9 8  8 7  2 1  1 0  

Ein sauber und korrekt erstellter Überwachungsplan ist die Basis für einen fehlerfreien und konsistenten Emissionsbericht. Der Überwachungsplan bildet neben den betrieblichen Organisations- und Prozessstrukturen in erster Linie auch die Bereiche Messinstrumente und Messmethodik sowie das vollständige Datenmanagement ab. Nicht klar definierte Verantwortlichkeiten und eine unsaubere Datenhaltung können letztendlich neben einer verweigerten Genehmigung des Plans durch die DEHSt zu administrativen und finanziellen Mehrbelastungen führen, die sich aus dem notwendigen Korrekturbedarf ergeben.

Sofern Sie konkrete Hilfe zur Erstellung Ihres individuellen Überwachungsplans für das Jahr 2024 benötigen, um auf dessen Basis einen konsistenten und richtigen Emissionsbericht erstellen zu können, wenden Sie sich bitte umgehend an Emissionshändler.com.

Gemäß § 6 (4) BEHG erfordern wesentliche (zukünftige) betriebliche Änderungen eine Aktualisierung des Überwachungsplans. Gerne gehen wir Ihnen auch hier zur Hand und sorgen dafür, dass Ihr Überwachungsplan stets up-to-date ist und alle Kriterien erfüllt, die ein reibungsloses Berichtswesen im nEHS sicherstellen.

Sobald Sie uns Ihr konkretes Anliegen geschildert haben, erstellen wir Ihnen umgehend ein individuelles Angebot. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Sollten Sie in Betracht ziehen, Ihre administrativen Pflichten im nEHS dauerhaft und vollständig an einen externen Dienstleister zu vergeben, bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung im Rahmen des von uns angebotenen BEHG-Pakets an.

Weitere Infos zu: Überwachen und Berichten im nEHS/BEHG