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Doppelbelastung durch nEHS und EU-ETS

nEHS und EU-ETS-Pflichtige müssen kommunizieren

Die Einführung des deutschen nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) hat zur Folge, dass es neben dem etablierten europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS), nun ein zweites Emissionshandelssystem gibt, das parallel existiert. Das EU-ETS deckt bereits seit 2005 die CO2-Emissionen u.a. allderjenigen Energie- und Industieranlagen ab, die eine Feuerungswärmeleistung von ≥ 20 MW haben. Die parallele Existenz von EU-ETS und nEHS führt nun dazu, dass EU-ETS-pflichtige Betreiber, die in Ihren Anlagen Brennstoffe einsetzen, die ebenfalls dem BEHG unterliegen, sich der Gefahr einer Doppelbelastung ausgesetzt sehen. Sie müssen die Brennstoffe nun zu höheren Preisen beziehen und zudem wie gewohnt Zertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels kaufen, um ihren Verpflichtungen gemäß Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz  (TEHG) nachzukommen. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber erkannt und hat daraufhin ein „Abzugsverfahren“ implementiert.

Nach § 11 EBeV 2022 ist der Inverkehrbringer für die Emissionen von Brennstoffen, die an EU-ETS-Anlagen geliefert werden, abzugsberechtigt. Für diese Emissionen entfällt die Notwendigkeit Zertifikate zu erwerben und somit Zertifikatekosten an den EU-ETS-Anlagenbetreiber weiterzugeben.

Lässt sich eine Doppelbelastung für die EU-ETS-Anlage durch eine Nichtanwendbarkeit des Abzugsverfahren im ersten Schritt nicht vermeiden, so besteht für den EU-ETS-Anlagenbetreiber § 11 Absatz 2 BEHG noch die Möglichkeit der nachträglichen finanzielle Kompensation. Wie diese Kompensationsregelung, die durch eine Verordnung geregelt wird, aussehen wird, ist noch offen. 

 

Kommunikation ist gefragt

Um sicherzustellen, dass der EU-ETS-Anlagenbetreiber nicht doppelt belastet wird und der Inverkehrbringer die Entlastung behält, sind der DEHSt umfängliche Nachweise im Rahmen einer Verwendungsbestätigung des EU-ETS-Anlagenbetreibers zu erbringen.

Während der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem Inverkehrbringer u. a. seine eingesetzte Brennstoffmenge gem. § 5 TEHG, seine Lagerbestände sowie steuerfrei gelieferte Brennstoffmengen nachweisen muss, müssen wiederum beide Akteure im Rahmen einer gemeinsamen Verwendungsabsichtserklärung die DEHSt über die Zusammensetzung der abzugsberechtigen Menge und deren Belieferung unter Befreiung von nEHS-Kosten informieren.

Die Verwendungsbestätigung des EU-ETS-Anlagenbetreibers hat der Inverkehrbringer bis zum 31.07. eines Kalenderjahres zusammen mit dem nEHS-Emissionsbericht bei der DEHSt einzureichen.

Eines ist jedenfalls sicher, ein Austausch über mögliche betriebliche Änderungen zwischen Inverkehrbringer und Brennstoffabnehmer, wie beispielsweise eine Abschaffung des Steuerlagers oder eine neue Pflicht zum Emissionshandel gem. TEHG, erscheint zukünftig essentiell für eine reibungslose Geschäftsbeziehung.

Voraussetzung für die Umsetzung des Abzugsverfahrens ist natürlich, dass der BEHG-Verantwortliche weiß, welche seiner Kunden Teilnehmer im EU-ETS sind.

Im nächsten Schritt sind mit jedem dieser Kunden gem. § 11 EBeV 2022 bilaterale zivilrechtliche Zusatzvereinbarungen zum bestehenden Liefervertrag abzuschließen. Die DEHSt stellt für diese Art von Vereinbarung keine Vorlage bereit. In dieser Zusatzvereinbarung gilt es für Sie auf der einen Seite festzuhalten aus welcher Liefermenge sich die abzugsberechtigte Emissionsmenge ergibt. Hier spielen u. a. Themen wie Differenzmengen, Mengenweiterleitung an andere (EU-ETS-)Anlagen, steuerfrei gelieferte Mengen eine Rolle. Auf der anderen Seite ist klar zu definieren, inwiefern Veränderungen bei der ursprünglich prognostizierten Abzugsmenge zu einer Wälzung von Zertifikatekosten führt und wenn ja zu welchem Preis.

Damit sich Ihre geschäftlichen Beziehungen zu Ihren Kunden, die am EU-ETS teilnehmen, auch zukünftig reibungslos gestalten, ist es im Rahmen des nEHS essentiell sich mit dem Thema Doppelbelastung von Brennstoffemissionen auseinanderzusetzen.

Wir helfen Ihnen dabei die Struktur Ihrer Brennstoffabnehmer in Bezug auf das Thema Doppelbelastung zu durchleuchten und zeigen Ihnen konkrete Schritte auf, wie Sie zu verfahren haben, um einerseits den administrativen Mehraufwand so gering wie möglich zu halten und anderseits sicherzustellen, dass ausgearbeitete vertragliche Zusatzvereinbarungen nicht zum Ihrem Nachteil reichen.

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Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir erarbeiten Ihnen umgehen ein individuelles Angebot.

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Weitere Infos zu: Überwachen und Berichten im nEHS/BEHG