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BECV-Antragstellung für Unternehmen

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ermöglicht Unternehmen bestimmter energie- und handelsintensiver Branchen eine teilweise Kompensation der CO₂-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS/BEHG). Die Entlastung soll Wettbewerbsnachteile und Carbon Leakage vermeiden.

Wer ist antragsberechtigt?

Zu den beihilfeberechtigten Branchen und Tätigkeitsbereichen gehören unter anderem:

  • Metallindustrie: Eisen- und Stahlherstellung, Aluminium- und weitere Nichteisenmetallproduktion, Gießereien, Stahlrohr-, Blankstahl-, Kaltband- und Drahtherstellung sowie bestimmte Schmiedeerzeugnisse.
  • Metallverarbeitung und Oberflächentechnik: Bestimmte Verfahren der Metallveredelung, insbesondere Pulverbeschichtung, Anodisierung und Wärmebehandlung.
  • Chemische und pharmazeutische Industrie: Herstellung von Grundchemikalien, Industriegasen, Düngemitteln, Kunststoffen, synthetischem Kautschuk, Chemiefasern und pharmazeutischen Grundstoffen.
  • Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie: Herstellung von Zement, Kalk, Gips, Flach- und Hohlglas, Glasfasern, Ziegeln, Fliesen, feuerfesten Werkstoffen und weiteren keramischen Erzeugnissen.
  • Lebensmittelindustrie: Zucker-, Stärke-, Milch-, Kaffee- und Kakaoverarbeitung sowie bestimmte Kartoffel-, Getreide-, Diät- und Futtermittelerzeugnisse, Backhefen, pflanzliche Öle und Malz.
  • Papier-, Holz- und Textilindustrie: Herstellung von Zellstoff, Papier, Karton, Holzwerkstoffen, Garnen und Vliesstoffen sowie Textilveredlung.
  • Rohstoffgewinnung und Energiewirtschaft: Bestimmte Bereiche des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen, Erden und Industriemineralien sowie Kokereien und Mineralölverarbeitung.
  • Landwirtschaft und Gartenbau: Spezialisierte Gemüsebaubetriebe unter Glas und Pilzzuchtbetriebe.

Entscheidend für die Antragsberechtigung ist die Zuordnung zu den in der BECV aufgeführten beziehungsweise nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren. Teilweise sind nur bestimmte Produkte oder Tätigkeiten eines Wirtschaftszweigs beihilfeberechtigt. Darüber hinaus müssen die weiteren Voraussetzungen der BECV erfüllt sein.

Antragsfristen

BECV-Anträge müssen grundsätzlich bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Für das Abrechnungsjahr 2026 endet die reguläre Antragsfrist somit am 30. Juni 2027.

Für die im Juni 2026 nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren galt eine besondere Frist zur rückwirkenden Beantragung von Beihilfen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beziehungsweise 2023 bis 2025. Diese endete am 14. September 2026.

Was Unternehmen beachten müssen

Die Antragstellung erfordert umfangreiche Nachweise und eine belastbare Datengrundlage. Typische Anforderungen sind:

  • Prüfung der BECV-Antragsberechtigung
  • Nachweis relevanter Brennstoff- und Emissionsmengen
  • Energie- oder Umweltmanagementsysteme
  • Dokumentation von Klima- und Effizienzmaßnahmen
  • fristgerechte und formgerechte Antragstellung

Unsere Unterstützung

Wir übernehmen die BECV-Antragstellung für Unternehmen und begleiten den Prozess von der Prüfung der Antragsberechtigung bis zur Einreichung.

Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

  • Prüfung der BECV-Relevanz und Sektorzuordnung
  • Unterstützung bei Datenerhebung und Nachweisführung
  • Erstellung und Koordination der Antragsunterlagen
  • Fristen- und Verfahrensmanagement
  • Begleitung bei Rückfragen im Verfahren

So lässt sich der administrative Aufwand reduzieren und die Antragstellung strukturiert umsetzen.

Sie möchten unsere Unterstützung bei der Beantragung Ihrer BECV-Kompensation? Melden Sie sich gerne unter Tel: +49 (0)30-398 8721-10 oder per E-Mail bei uns!