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Herzlich Willkommen bei Emissionshändler.com

Die Experten für CO2-Beratung und -Handel

Emissionshändler.com bietet Unternehmen Handels-, Service- und Beratungsleistungen rund um den verpflichtenden deutschen nationalen Emissionshandel und den verpflichtenden europäischen Emissionshandel an.
Dabei haben wir uns auf Dienstleistungen spezialisiert, die den mittleren und kleineren Anlagenbetreibern einen rechtskonformen Emissionshandel ermöglichen.
Unser zentraler Service ist der regelmäßig erscheinende Emissionsbrief, für den Sie sich hier kostenlos registrieren können.

Die VPS-Problematik zum 31. März

Sie haben Probleme, Ihren CO2-Jahresbericht JB und Ihren Zuteilungsdatenbericht ZDB zum 31. März regelkonform zu versenden?! Oder einen aktualisierten Überwachungsplan/Methodenplan ÜP/MP zu übermitteln? Sie wollen eine Ordnungswiedrigkeitsverfahren der DEHSt vermeiden? Rufen Sie uns sofort an, wir übernehmen das für Sie!

Antragsverfahren Zuteilung 2026-2030 als „Drama“ in 7 Akten - CBAM stellt deutsche Unternehmen vor Herausforderungen

Das Antragsverfahren zur kostenlosen Zuteilung von europäischen Emissionszertifikaten EUA für den Zeitraum 2026-2030 begann Ende Dezember 2023 und war bis zur dritten Juniwoche 2024 innerhalb 6 Monaten abzuschließen. Jedoch wurde erst Anfang Februar 2024 von der Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt klargestellt, ab wann und in welcher Form Anträge zu stellen sind. Als dann im Februar bekannt wurde, daß der 21.06.2024 einen Abgabetermin unter Ausschlussfrist darstellt, konnte man noch annehmen, dass deutsche Anlagenbetreiber deswegen nun eher nicht ins problematische Fahrwasser geraten würden.
Drei Tage vor der Abgabefrist wurde dann klar, daß einerseits die technischen Probleme der Antragssoftware und deren Performance, aber auch hohe fachliche Anforderungen in Form von höherer Datenqualität und -quantität einzelner Betreiber vor große Herausforderungen stellen würden. Hinzu kamen die üblichen Schwierigkeiten mit der VPS, wie abgelaufene Signaturkarten, vergessene Zugangsdaten oder der Ausfall bevollmächtigter Mitarbeiter. 
Durch die Mitteilung der DEHSt, daß aufgrund einer Vielzahl an Beschwerden von Anlagenbetreibern und Prüfstellen über die schwache Performance der FMS-Software eine „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ dann doch eine gültige Abgabe des verifizierten Zuteilungsantrages nach dem 21.06.2024 ermöglichen könne, entspannte sich die Lage deutlich. Nichtsdestotrotz wird es hier mehrere, wenn nicht hunderte Betreiber gegeben haben, die in der zeitweisen unüberschaubaren Situation falsch oder zu spät gehandelt haben.
Emissionshändler schaut in seinem Emissionsbrief 03-2024 auf die Entwicklung des Antragsverfahrens zurück und betrachtet, wie das finale Drama Mitte Juni 2024 für wen wie ausgegangen sein könnte.
Weiterhin schauen wir uns das ab 2026 geltende CO2-Grenzausgleichssystem CBAM an, welches nicht nur deutsche Anlagentreiber betrifft.

Virtuelle Poststelle VPS im Mittelpunkt der Berichterstattung - Niedriger EUA-Preis scheint Investments nicht zu schaden

Derzeit im März kommt es scheinbar wieder einmal bei nicht wenigen Anlagenbetreibern zu eher unschönen Störungen bei der Übermittlung der Zuteilungsdatenberichte und der CO2-Jahres-berichte an die Deutsche Emissionshandels-stelle DEHSt. Die „Schuld“ daran trägt (wie seit über 18 Jahren) die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt, mit der die handelnden Personen teils von Anfang an auf Kriegsfuß standen und meist weiter stehen. 
Das neueste Kapitel im korrekten Umgang mit dieser sehr speziellen Kommunikationssoftware hatte die DEHSt bereits im Spätsommer 2023 aufgeschlagen, indem eine Empfehlung des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aufgegriffen wurde und gemäß einer nur Insidern bekannten technische Richtlinie TR-02102 nun auch für die VPS eine Schlüssellänge von mindestens 3000 Bit verbindlich vorgeschrieben wurde.
Im vorliegendem Emissionsbrief 02-2024 führen wir zu den Gründen der kryptographischen Mindestschlüssellänge der VPS aus und zeigen eine sofortige Lösung hierfür auf.

Des Weiteren gehen wir auf die mittel- und langfristigen Auswirkungen des viel zu niedrigen EUA-Preises ein, zu dem sich Investoren und Entscheider derzeit (zu viele?) Gedanken machen durften. 

EUA-Volatilitäten in 2023 und Ausblick auf das Jahr 2024 – Die Müllverbrennung und der CO2-Preis im nEHS/EU-ETS

Markteilnehmer im EU-Emissionshandel blicken auf ein volatiles und von überraschenden Preisentwicklungen geprägtes Jahr 2023 zurück. Während sich erfahrene Begleiter des Marktes noch gut an eine Zeit erinnern, in der EUA-Preise auch deutlicher fallen konnten, wurden „bullishe“ Teilnehmer teilweise nun wieder schmerzlich daran erinnert. Trotz aller langfristigen Einflussfaktoren, die weiterhin für steigende EUA-Preise sprechen, wird die EUA-Preis-Entwicklung auch künftig keine Einbahnstraße sein. Emissionshaendler.com wirft im Folgenden einen Blick in den Rückspiegel, um die wichtigsten Einflussfaktoren für die EUA-Preisentwicklung in 2024 abzuleiten.

Weiterhin gehen wir in unserem Emissionsbrief 01-2024 auf die kontroverse Debatte rund um die Müllverbrennungsanlagen im nationalen Emissionshandel (nEHS) ein. Seit dem 01.01.2024 sind diese unmittelbar vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betroffen und müssen über ihre jährlichen CO2-Emissionen berichten und in entsprechender Höhe nationale Emissionszertifikate (nEZ) erwerben. Insbesondere kann man über diese Entscheidung deswegen absolut geteilter Meinung sein, weil die EU eine Aufnahme der Müllverbrennung in das europäisches Emissionshandelssystem (EU-ETS) bereits für 2028 anstrebt, wodurch sich die Regularien und bürokratischen Anforderungen für die Anlagenbetreiber noch einmal maßgeblich verändern dürften.

Rück- und Ausblick auf das nEHS / EU-ETS in Deutschland - Erstellung der Zuteilungsanträge für 2026-2030 beginnt

Wie die Marktteilnehmer im nationalen Emissionshandel nEHS und im europäischen Emissionshandel EU-ETS unschwer am aktuellen Fernsehprogramm erkennen können, ist wie in jedem Dezember die Zeit der Jahresrückblicke gekommen. 
Auch Emissionshändler.com liefert einen individuellen Jahresrückblick zum DE/EU- Emissionshandel. Natürlich blicken wir auch nach vorn und schauen, welche Herausforderungen an die Unternehmen 2024 gestellt werden, insbesondere wegen dem neu veröffentlichten Entwurf der Zuteilungsverordnung inkl. Anhang (Annex).  
Insbesondere betrifft dies die verpflichteten Unternehmen im EU-ETS die, sofern sie eine kostenlose Zuteilung haben möchten, vorrausichtlich bis 31. Mai 2024 ihre Zuteilungsanträge fertiggestellt, verifiziert und abgegeben haben müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Antrag in einigen Fällen nun erstmalig auch ein auf das Unternehmen zugeschnittener Klimaneutralitätsplan eingearbeitet werden muss. 
Im zweiten Teil unseres Emissionsbriefes 11-2023 beenden wir dann mit dem 3. und letzten Teil unsere Artikelserie zu den Primärenergien Gas und Atom, welche gemäß der EU-Taxonomie plötzlich als „Grün“ bezeichnet werden.

Das EU-ETS 2 klopft 2024 an die Tür – Unternehmen in der EU und Deutschland bereiten sich vor

Seit dem Sommer 2021, mit der Veröffentlichung des „Fit for 55-Pakets“ durch die EU-Kommission, war bereits Marktbeobachtern klar, dass es nun bald passieren wird. Es sind zwar viele Details noch offen, doch eines ist jetzt sicher: Das EU-ETS 2 kommt mit großen Schritten auf alle Betroffenen in der EU zu, und zwar schon im Jahre 2024. 
Das EU-ETS 2 ist das neue europäische Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr, sowie einige weitere kleinere Teilbereiche, die bisher nicht vom jetzigen EU-ETS erfasst sind.
Als einfacher Leser könnte man meinen, dass bis zum Starttermin 01.01.2027 noch viel Zeit vergehen wird. Dies ist aber mitnichten so. Und das EU-ETS 2 betrifft auch neben einigen kleineren deutschen Branchen auch alle bereits im deutschen nationalen Emissionshandelssystem (nEH) verpflichteten Unternehmen.
In unserem Emissionsbrief 10-2023 skizzieren wir das EU-ETS 2 schon einmal ganz grob, damit sich insbesondere unsere Leser aus dem deutschen nEHS auf Ihre Aufgaben in 2024 vorbereiten können.
Im zweiten Teil unseres Emissionsbriefes setzten wir dann unsere Artikelserie zu den Primärenergien Gas und Atom weiter fort, welche gemäß der EU-Taxonomie plötzlich als „Grün“ zu bezeichnen sind. 

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Teilnehmer im DE-Emissionshandel

Seit dem 01.01.2021 hat CO2 in Deutschland einen Preis! Betroffen vom Brennstoffemissions Handelsgesetz  (BEHG) sind alle Inverkehrbringer von Heiz- und Kraftstoffen wie z. Gas, Benzin, Diesel. Ab 2023 kommen Festbrennstoffe hinzu wie z. B. Kohle, Koks und Spezialöle.

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Produkte und Dienstleistungen

Emissionshändler.com als Handels-, Beratungs- und Dienstleistungs-Unternehmen handelt mit Emissionszertifikaten, berät Unternehmen im deutschen und europäischen Emissionshandel und entlastet Unternehmen durch die Übernahmealler gesetzlich Aufgaben.

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Teilnehmer im EU-Emissionshandel

Seit 2005 ist in den Mitgliedstaaten der EU für einen Großteil der Energieversorger und der Industrie die Teilnahme am EU- Pflicht. Wer fossile Brennstoffe gemäß TEHG verbrennt, ist zur Kompensation seiner CO2-Emissionen mit Zertifikaten verpflichtet.

BEHG Fristablauf für den Überwachungsplan zum 31.10.2023 - VallJet in Frankreich: Erfolgreiche CO2-Trickserei seit 2012

Zum 31.10.2023 muss durch jedes Unternehmen im nationalen Emissionshandelssystem verpflichtend der Überwachungsplan abgegeben werden. Dies kann in einer vereinfachten oder in einer regulären Version geschehen und zur Prüfung der DEHSt übergeben werden.
Dass die Abgabe in einem eher komplexen technischen IT-System vorgenommen werden muss, wird im vorliegendem Emissionsbrief 08-2023 von Emissionshändler.com weiter ausgeführt, nachdem dies in der vorhergehenden Ausgabe 07-2023 bereits anfänglich dargestellt wurde.
Im heutigen Emissionsbrief bringen wir zudem unsere Serie zu den Compliance-Verstößen der europäischen Luftfahrt mit einer Stellungnahme des Vizepräsidenten der EU-Kommission zu Ende.

EU beschließt weitere Verknappung der EUA-Zertifikate - Die Atom- und Erdgas-Kritik an der EU-Taxonomie

Die weitere Senkung der EUA-Mengen im EU-ETS, welche von der Europäischen Kommission Ende Juli verkündet wurde und bereits voll das Kalenderjahr 2024 betreffen wird, treibt die Sorge der Anlagenbetreiber. Es muss nicht nur mehr eingekauft werden, weil weniger zugeteilt werden wird, sondern es können in der Folge auch steigende EUA-Preise zu erwarten sein.
Ob und wie diese Absenkung des bisherigen Caps und die Erweiterung des EU-ETS um die Schifffahrt ab 2024 preistreibend sein wird, betrachten wir noch einmal auf Basis der nun final vorliegenden Zahlen.
Bei dieser Betrachtung möglicher Preisauswirkungen darf auch nicht vergessen werden, dass die EU bereits im Mai 2023 beschlossen hatte, dass sich die kostenlose Zuteilung und die Abgabe der Emissionsberechtigungen von Februar/April auf Juni/September verschieben wird.
In unserem vorliegendem Emissionsbrief 09-2023 analysieren wir deswegen nicht nur die auch daraus entstehenden möglichen Verschiebungen der jährlichen Preiskurve, sondern beginnen auch unsere Artikelserie zu den Primärenergien Gas und Atom, welche gemäß der EU-Taxomonie plötzlich als „Grün“ zu bezeichnen sind. 

Mehr Emissionsbriefe aus 2023 finden Sie hier

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Aktuelles

Stadtwerke mit BHKW und Fernwärme Anlagen unter 20 MW, Gasversorger, Flüssiggashändler und Kohlehändler sind vom neuen nationalen Emissions-Handelssystem nEHS betroffen. Informationen, Schulungen und aktuelle Informationen erhalten Sie hier.

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Emissionswissen

Der Emissionshandel ist in unserer Gesellschaft in jeglicher Art angekommen und in aller Munde. Alle Informationen zum europäischen, deutschen und freiwilligen Emissionshandel (Klimaneutralität) erhalten Sie in unserem Menüpunkt EU-Emissionswissen.

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Über uns

Das Team von Emissionshändler.com beschäftigt sich seit 2005 mit dem Emissionshandel in Europa. Von unserem Firmen Sitz in Berlin sind wir im  verpflichtender/freiwilliger Emissionshandel in Deutschland und Europa als Berater und Händler tätig.

Rück- und Ausblick auf das nEHS / EU-ETS in Deutschland - Erstellung der Zuteilungsanträge für 2026-2030 beginnt

Wie die Marktteilnehmer im nationalen Emissionshandel nEHS und im europäischen Emissionshandel EU-ETS unschwer am aktuellen Fernsehprogramm erkennen können, ist wie in jedem Dezember die Zeit der Jahresrückblicke gekommen. 
Auch Emissionshändler.com liefert einen individuellen Jahresrückblick zum DE/EU- Emissionshandel. Natürlich blicken wir auch nach vorn und schauen, welche Herausforderungen an die Unternehmen 2024 gestellt werden, insbesondere wegen dem neu veröffentlichten Entwurf der Zuteilungsverordnung inkl. Anhang (Annex).  
Insbesondere betrifft dies die verpflichteten Unternehmen im EU-ETS die, sofern sie eine kostenlose Zuteilung haben möchten, vorrausichtlich bis 31. Mai 2024 ihre Zuteilungsanträge fertiggestellt, verifiziert und abgegeben haben müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Antrag in einigen Fällen nun erstmalig auch ein auf das Unternehmen zugeschnittener Klimaneutralitätsplan eingearbeitet werden muss. 
Im zweiten Teil unseres Emissionsbriefes 11-2023 beenden wir dann mit dem 3. und letzten Teil unsere Artikelserie zu den Primärenergien Gas und Atom, welche gemäß der EU-Taxonomie plötzlich als „Grün“ bezeichnet werden.

Das EU-ETS 2 klopft 2024 an die Tür – Unternehmen in der EU und Deutschland bereiten sich vor

Seit dem Sommer 2021, mit der Veröffentlichung des „Fit for 55-Pakets“ durch die EU-Kommission, war bereits Marktbeobachtern klar, dass es nun bald passieren wird. Es sind zwar viele Details noch offen, doch eines ist jetzt sicher: Das EU-ETS 2 kommt mit großen Schritten auf alle Betroffenen in der EU zu, und zwar schon im Jahre 2024. 
Das EU-ETS 2 ist das neue europäische Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr, sowie einige weitere kleinere Teilbereiche, die bisher nicht vom jetzigen EU-ETS erfasst sind.
Als einfacher Leser könnte man meinen, dass bis zum Starttermin 01.01.2027 noch viel Zeit vergehen wird. Dies ist aber mitnichten so. Und das EU-ETS 2 betrifft auch neben einigen kleineren deutschen Branchen auch alle bereits im deutschen nationalen Emissionshandelssystem (nEH) verpflichteten Unternehmen.
In unserem Emissionsbrief 10-2023 skizzieren wir das EU-ETS 2 schon einmal ganz grob, damit sich insbesondere unsere Leser aus dem deutschen nEHS auf Ihre Aufgaben in 2024 vorbereiten können.
Im zweiten Teil unseres Emissionsbriefes setzten wir dann unsere Artikelserie zu den Primärenergien Gas und Atom weiter fort, welche gemäß der EU-Taxonomie plötzlich als „Grün“ zu bezeichnen sind. 

EU beschließt weitere Verknappung der EUA-Zertifikate - Die Atom- und Erdgas-Kritik an der EU-Taxonomie

Die weitere Senkung der EUA-Mengen im EU-ETS, welche von der Europäischen Kommission Ende Juli verkündet wurde und bereits voll das Kalenderjahr 2024 betreffen wird, treibt die Sorge der Anlagenbetreiber. Es muss nicht nur mehr eingekauft werden, weil weniger zugeteilt werden wird, sondern es können in der Folge auch steigende EUA-Preise zu erwarten sein.
Ob und wie diese Absenkung des bisherigen Caps und die Erweiterung des EU-ETS um die Schifffahrt ab 2024 preistreibend sein wird, betrachten wir noch einmal auf Basis der nun final vorliegenden Zahlen.
Bei dieser Betrachtung möglicher Preisauswirkungen darf auch nicht vergessen werden, dass die EU bereits im Mai 2023 beschlossen hatte, dass sich die kostenlose Zuteilung und die Abgabe der Emissionsberechtigungen von Februar/April auf Juni/September verschieben wird.
In unserem vorliegendem Emissionsbrief 09-2023 analysieren wir deswegen nicht nur die auch daraus entstehenden möglichen Verschiebungen der jährlichen Preiskurve, sondern beginnen auch unsere Artikelserie zu den Primärenergien Gas und Atom, welche gemäß der EU-Taxomonie plötzlich als „Grün“ zu bezeichnen sind. 

BEHG Fristablauf für den Überwachungsplan zum 31.10.2023 - VallJet in Frankreich: Erfolgreiche CO2-Trickserei seit 2012

um 31.10.2023 muss durch jedes Unternehmen im nationalen Emissionshandelssystem verpflichtend der Überwachungsplan abgegeben werden. Dies kann in einer vereinfachten oder in einer regulären Version geschehen und zur Prüfung der DEHSt übergeben werden.
Dass die Abgabe in einem eher komplexen technischen IT-System vorgenommen werden muss, wird im vorliegendem Emissionsbrief 08-2023 von Emissionshändler.com weiter ausgeführt, nachdem dies in der vorhergehenden Ausgabe 07-2023 bereits anfänglich dargestellt wurde.
Im heuteigen Emissionsbrief bringen wir zudem unsere Serie zu den Compliance-Verstößen der europäischen Luftfahrt mit einer Stellungnahme des Vizepräsidenten der EU-Kommission zu Ende.

Überwachungspläne im nEHS sind bis 31.10.23 einzureichen - Elektronische Zugänge können durchaus Hürden darstellen

Am 31.07.2023 wurde durch das Umweltbundesamt bekannt gegeben, wie und wann vom BEHG betroffene Unternehmen einen Überwachungsplan (ÜP) abzugeben haben. Dieser ÜP kann in einer vereinfachten oder regulären Version erstellt werden und muss dann bis zum 31.10.2023 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt zur Prüfung eingereicht werden.
Getrieben durch die Erfahrungen der letzten 15 Jahre und einer bereits im Juli 2023 stattgefundenen Infoveranstaltung der DEHSt hat sich Emissionshändler.com die Thematik im Detail angeschaut und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es in vielen Unternehmen allerhöchste Zeit ist, Entscheidungen zur Wirtschaftlichkeit und Compliance in dieser Angelegenheit zu treffen. Dabei ist die Entscheidung, ob ein ÜP in vereinfachter oder regulärer Version erstellt werden soll noch eher das kleinere Problem. Viel relevanter scheint zu werden, dass der überwiegende Teil der Unternehmen wahrscheinlich unterschätzt, was da an technischer Komplexität in elektronischer Hinsicht auf sie zukommt.  Des Weiteren wird vielen neuen Unternehmen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) noch nicht klar sein, mit welcher systematischen Art und Weise eine Behörde im Umweltrecht gegen säumige Unternehmen vorgehen kann, wenn der Überwachungsplan und der Emissionsbericht formal nicht vollständig, transparent, konsistent und rechtzeitig bei dieser vorliegt.
Im heutigen Emissionsbrief 07-2023 geht Emissionshändler.com aus diesem Grunde insbesondere auf die technischen/kaufmännischen Fragestellungen zum ÜP ein, die sich für betroffene Unternehmen ergeben. Ebenso setzen wir unsere Serie zur Compliance von Airlines in der EU fort.

Die Berechnung der kostenlosen Zertifikate für die zweite Zuteilungsperiode - Airlines tricksen weiter im EU-ETS

Da im April 2023 die von der EU für das EU-ETS entwickelten Reformen endgültig verabschiedet wurden und sich die Unternehmen im verpflichtenden EU-Emissionshandel zu Ende 2025 auf die zweite Hälfte der Zuteilungsperiode der vierten Handelsperiode zubewegen, sollten sich die Verantwortlichen in den compliance-pflichtige Unternehmen bereits intensiv Gedanken zur Höhe ihrer kostenlosen Zuteilung ab 2026 machen.
Steigende EUA-Preise und abnehmende Zuteilungen ergeben zusammen mit Kostensteigerungen in der Energiebranche und zunehmenden weiteren internen Kosten ein Risiko, welches von der Höhe und von der Art bekannt und gemanagt sein sollte. Emissionshändler.com zeigt im Folgenden auf, wie eine eigene interne Berechnung der Zuteilung erfolgen kann und welche Parameter welche Auswirkungen haben können.
In unserem Emissionsbrief 06-2023 führen wir zudem unsere Serie zu den Airlines im EU-ETS weiter, wo die Grenzen des moralisch und kaufmännisch Möglichen immer wieder auch den CO2-Insider ob der angewandten neuen Tricks erstaunen lassen.

Der Kohle-Entscheidungsbaum: Sind Händler & Verwender in der BEHG-Pflicht? – Airlines unterminieren das EU-ETS

Koks & Kohle sind Brennstoffe, die seit dem 01.01.2023 dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen.
Die davon Betroffenen ahnen scheinbar in den meisten Fällen aber nichts davon, da es nach Informationen von Emissionshändler.com weder an der EEX in Leipzig noch bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt nennenswerte Kontoeröffnungsanträge zu geben scheint.
Die in Phase II des BEHG nun verpflichteten Verantwortlichen gehören der Branche der Kohleproduzenten, der Kohlehändler und der Kohleverwender an. Davon aber gibt es jedoch etliche Ausnahmen, insbesondere der Verwender von Kohle in TEHG-Anlagen.
Wer der potenziell Betroffenen nun seit 5 Monaten im BEHG verpflichtet ist, kann dies im 2. Teil unseres Emissionsbriefes schnell und einfach (aber ohne Gewähr) in unserem Kohle-Entscheidungsbaum auf Seite 4 nachvollziehen, bzw. im vorherigen und diesem Emissionsbrief erfahren.
Im vorliegendem Emissionsbrief 05-2023 setzen wir auch unsere Serie zur Compliance von Airlines in der EU-ETS fort. Tricksereien und Schiebereien gleich im Doppelpack zweier Insolvenzen der Airline Flybe unterminieren den Emissionshandel und lassen Urlaubsreisende in UK und Steuerzahler in der EU im Frust zurück.

BEHG-Pflicht für Koks & Kohle verunsichert die Branche - Compliance im EU-ETS: Airlines treiben es immer bunter

Seit dem 01.01.2023 sind Festbrennstoffe wie Koks & Kohle vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfasst, was bedingt, dass verantwortliche Unternehmen zuvor gekaufte Zertifikate abgeben und über ihre Emissionen berichten müssen. Welche Unternehmen von der Berichts- und Abgabepflicht betroffen sind, dürfte für die Verantwortlichen ungleich schwieriger zu erkennen sein als für die Inverkehrbringer von Gas und Öl, die sich bereits seit 2021 verpflichtend in der Stufe I des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) befinden. Bei Festbrennstoffen wird nun aber die bisherige Logik, dass die BEHG-Verpflichtung ausnahmslos beim Inverkehrbringer liegt, gebrochen.
Erstmalig im nationalen Emissionshandel werden nicht nur Inverkehrbringer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verwender des Festbrennstoffes in die Berichts- und Abgabepflicht genommen.
Wir berichten weiterhin über die am 04.05.2023 veröffentlichten alljährlichen Compliance-Zahlen im EU-ETS. Wie Emissionshändler.com bereits in Emissionsbriefen im Mai 2021 und 2022 ankündigte, setzen die immer weiter gestiegenen Preise von CO2-Zertifikaten Anlagenbetreiber und Airlines in immer größerer Anzahl unter Druck, was dann auch dazu führt, dass das EU-ETS immer weiter kompromittiert wird.
Im vorliegendem Emissionsbrief 04-2023 und folgenden gehen wir dabei auf einige Airlines ein, die scheinbar mit Hilfe staatlicher Stellen in manchmal dreister Art und Weise gesetzliche Standards ignorieren und dem Klima über ihr Geschäftsmodell hinaus auch zusätzlich noch schaden.

Die virtuelle Poststelle der DEHSt - Probleme, Risiken und Lösungsansätze für Energieversorger u. Industrie

Die elektronische Kommunikation zwischen rund 1.800 compliancepflichtigen deutschen Anlagen im EU-Emissionshandel und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat im Rahmen des Berichtswesens seit dem Jahre 2005 über die Virtuelle Poststelle (VPS) zu erfolgen. Unter Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ermöglicht die VPS eine sichere und rechtsverbindliche elektronische Kommuni-kation. Seit dem Jahr 2021 ist nun der Kreis der „zwangsverpflichteten“ VPS-User auf geschätzt 1.200 weitere Antragsteller ausgedehnt worden, die gemäß BEDV und BECV-Rückerstattungsanträge stellen können. 
Allen diesen Usern und Antragstellern ist es gemeinsam, dass diese mit der VPS auf eine relativ alte Systemarchitektur zurückgreifen müssen, die „ideal“ dazu geeignet ist, Probleme zu verursachen und damit dann in eventuelle Ordnungswidrig-keiten hineinzulaufen.
In unserem Emissionsbrief 03-2023 zeigt Emissions-händler.com allen neu verpflichteten Usern sowie den langjährig Verantwortlichen im EU-ETS auf, was im Detail die Problematik ist und wie ein möglicher Lösungsansatz aussehen könnte. 

Industriekunden verschaffen sich durch die BECV-Beihilfe ent-scheidenden Wettbewerbsvorteile – EUA Abgabe bald am 30.09.

Das am 01.01.2021 begonnene nationale Emissionshandelssystem nEHS verpflichtet Inverkehrbringer, für in Verkehr gebrachte Brennstoffe Emissionszertifikate zu kaufen. Die dadurch entstehenden Kosten werden auf Abnehmer von Brennstoffen abgewälzt. Damit die damit von hohen Mehrkosten betroffenen Industriekunden zu entlasten, ist im Sommer 2021 die BEHG-Carbon-LeakageVerordnung (BECV) erlassen worden, über die antragsberechtigten Unternehmen die ihnen durch das nEHS entstandenen höheren Energiekosten zum Teil in Form einer Beihilfe zurückholen können. 
Sofern nun deutsche Unternehmen diese meist sechsstelligen jährlichen Beihilfen nicht beantragen sollten, entsteht diesen gegenüber der inländischen und ausländischen Konkurrenz ein deutlicher Wettbewerbsnachteil.
Welche Höhe die Beihilfe erreichen kann und welch ein Aufwand getrieben werden muss um an die Beihilfe zu kommen sowie welche technischen Voraussetzungen gegeben sein müssen, erläutern  wir in unserem  Emissionsbrief 02-2023 im Folgendem näher. Zudem informieren wir in einer extra Infobox über die neuen Pläne der EU zur Ausgabe und Rückgabe der EUA-Zertifikate.

Reform des europäischen Emissionshandelssystems EU – Was bedeutet dies für compliance-pflichtige Unternehmen?  

Im Sommer 2021 hatte die EU-Kommission mit der Veröffentlichung Ihres „Fit for 55 – Proposals“ die Grundlage für die zukünftige europäische Energie- und Klimapolitik gelegt. 
Wesentlicher Bestanteil des erarbeiteten Fit for 55-Plans war eine umfassende Reform des europäischen Emissionshandelssystems EU-ETS, dem auf europäischer Ebene wohl wichtigsten emissionsmindernden Instruments, dessen teilnehmende Sektoren ca. 41 % der Emissionen in der EU auf sich vereinen. Über die Reformvorschläge der EU-Kommission berichtete Emissionshändler.com auf Grund Ihrer Tragweite für compliance-pflichtige Unternehmen im Rahmen unserer Emissionsbriefe bereits ausführlich. 
Nun, nachdem etwa ein Jahr lang innerhalb und zwischen den verschiedenen europäischen Institutionen über die Vorschläge der EU-Kommission gestritten und diskutiert wurde, konnten am 18.12.2022 EU-Kommission, Europäischem Parlament und Europäischem Rat für die verschiedenen Themenfelder Kompromisse verkünden. Da diese noch in Gesetze und Verordnungen überführt werden müssen, sind Änderungen im Detail nicht gänzlich auszuschließen, die wesentlichen Punkte sollten aber so bestehen bleiben. 
Im Folgenden wird dies unserem Emissionsbrief 01-2023 durch unseren Leiter Emissionshandel, Nico Fip, im Detail erläutert, inwiefern die ursprünglichen Pläne der EU-Kommission durch die gefunden Kompromisse Änderungen erfahren haben und die Reformen den weiteren Verlauf der Handelsperiode bzw. die Bedingungen für compliance-pflichtige Unternehmen im EU-ETS beeinflussen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldquelle: Die BECV-Beihilfe für Industrieunternehmen ist kaum bekannt - Klimaneutraler Fake: Fußball WM in Katar

Die deutsche „CO2-Steuer“ macht es möglich: Was die allermeisten deutschen Industrieunter-nehmen seit dem 01.01.2021 nur als weitere Energiekostenbelastung durch das Brennstoff-emissionshandelsgesetz BEHG empfinden, können sich viele Betriebe zu einem hohen Anteil gleich wieder als klingende Münze zurückholen.  
Bereits in 2021 hat die Bundesregierung die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV))“ erlassen. Die Verordnung vom 28.07.2021 erlaubt seit dem Kalenderjahr 2021 allen antragsberechtigten Unternehmen, die ihnen durch den nationalen Emissionshandel entstandenen zusätzlichen Energiekosten bis zu 95% in Form einer Beihilfe zurückzuerhalten.
Die schlechte Nachricht dabei: Die erste Frist für die Beihilfebeantragung für das Abrechnungsjahr 2021 ist bereits am 30.06.2022 abgelaufen. Die gute Nachricht: Die Beihilfe kann schnell sechsstellige Eurobeträge erreichen, sie kann jedes Jahr beantragt werden und sie steigt proportional mit den sukzessiv steigenden Festpreisen im nEHS an.
Wie und in welcher Form die Beihilfe einfach und schnell beantragt werden kann, stellt Ihnen Emissionshändler.com in diesem Emissionsbrief 12-2022 sowie im Emissionsbrief 01-2023 ausführlich im Januar dar.
In unserem Weihnachts-Emissionsbrief gehen wir zudem - wie in jedem Jahr - auf ein CO2- und Klima-Thema ein, welches die Welt bewegt. Was wäre da geeigneter, als die Fußball-WM im Wüstenstaat Katar? Emissionshändler.com hat in Sachen CO2 ein wenig recherchiert und teils Erstaunliches zur ersten „Klima-Fake-WM“ zusammengetragen.

 

BEHG-Novelle beschlossen, EBeV2030-Entwurf da, nEZ bald ohne Umsatzsteuer, Öleinsatz im EU-ETS erfordert neuen ÜP

Am 28.10.2022 wurde im Bundesrat die Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verabschiedet. Die CO2- Abgabe für kohlenstoffhaltige Brenn- und Kraftstoffe steigt langsamer an als bisher geplant. Der Preis der nationalen Emissionszertifikate nEZ stagniert und beträgt auch im Jahr 2023 weiterhin 30 statt der vorgesehenen 35 Euro.
Parallel zur BEHG-Novelle wird die Emissionsberichtsverordnung 2030 vorbereitet, deren erster Entwurf Anfang Oktober bekannt wurde. Hier geht es dann richtig zur Sache, werden doch wichtige Entscheidungen für Festbrennstoffe, Standardemissionsfaktoren, Ausnahmetatbestände sowie vereinfachte und Standardüberwachungspläne detailliert. Des Weiteren wurde bekannt, dass die Umsatzsteuer auf die nEZ zum 01.12.2022 durch Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens entfallen soll, was in der Praxis für Unternehmen in der Umstellungsphase deutliche Risiken mit sich bringen kann.
Emissionshändler.com beschäftigt sich im nachfolgenden Emissionsbrief 11-2022 mit den vorgenannten Themen und geht zudem auf das derzeitig heiße Thema „Brennstoffwechsel von Gas auf Öl“ ein, das bei EU-ETS Anlagen in den allermeisten Fällen eine sofortige Aktualisierung des Überwachungsplanes notwendig macht.

 

Der REPower-Plan der EU kann das EU-ETS beschädigen - Konjunktureller Gegenwind ergibt EUA-Kaufgelegenheiten

Volatil, diese Bezeichnung ist mit Blick auf das aktuelle Handelsjahr am EUA-Markt sicherlich eine Untertreibung. Der Energiemarkt und damit auch das „Abfallprodukt“ der Emissionsrechte stehen in diesen Tagen im Mittelpunkt der öffentlichen Betrachtung und deren weiterer Preisverlauf ist aktuell von höchster Relevanz für die konjunkturelle Entwicklung der westlichen Industrienationen.
Betrachtet man unter diesen Umständen die bisherige Entwicklung der CO2-Preise im Jahr 2022 und vor allem, was bis Ende des Jahres noch kommen wird, so kann man aktuell zwei wesentliche Einflussfaktoren benennen, die für die Preisentwicklung der nächsten 3 Monate entscheidend sein werden.  
Zum einen ist es die konjunkturelle Entwicklung in Europa, die wiederum stark von der Energiekrise und insbesondere vom Gaspreis abhängen wird. Zum anderen ist es das REPower-Paket der EU, welches die Unabhängigkeit von russischer Energie durch außerordentliche EUA-Verkäufe finanzieren will, welche der MSR entnommen werden sollen.
Beide Vorhaben wirken sich direkt und unmittelbar auf den EUA-Preis aus, welcher weiter in den Keller geschickt werden könnte.
Emissionshändler.com beleuchtet in seinem vorliegendem Emissionsbrief 10-2022 beide Entwicklungen näher und gibt damit einen Hinweis, ob und wann ein Auffüllen des Portfolios mit preiswerten EUA anzuraten wäre.

 

Kontosperrungen und Zwangslöschung im nEHS – Kauf und Verkauf von nEZ im Fokus – nEZ23 nur 30 statt 35 Euro !?

Das war doch mal eine besondere CO2-Mitteilung der Bundesregierung am 04.09.22: Das Drittes Entlastungspaket für die Bevölkerung enthält auch eine Entlastung beim CO2-Preis: Die bisher zum 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Damit verschieben sich (wahrscheinlich) auch die bisher vorgesehenen Steigerungsstufen für 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr. Wie die Stufen dann konkret aussehen und ob es noch im Jahr 2026 wie bisher geplant zu einer Versteigerung der nEZ kommt ist noch nicht (bzw. nicht mehr) klar. Auch nicht, ob und wie die 10%-Regel des Nachkaufes teurerer nEZ in 2023 angewendet werden wird. Schließlich geht es ja nicht nur um „teurer“ sondern um das grundsätzliche Prinzip welches dann auch bedeuten kann, das nur 10% nachgekaufte nEZ22 im September 2023 abgegeben werden dürfen und ansonsten bei einer Unterdeckung (preisgleiche) nEZ23 nach zu ordern wären. Hört sich wie ein „Nonsens-Problem“ an, ist aber keins. Demnächst dazu mehr.
Erst einmal muss jedoch eine noch eventuell vorhandene Über-/Unterdeckung von nEZ21 im Registerkonto gemanagt werden. Dort stellen derzeit immer mehr vom BEHG betroffene Flüssiggashändler fest, dass die Kaufmengen der EEX Zertifikate vom letzten Jahr (nEZ21) nicht den Planungen im Verhältnis zum jetzt festgestellten Bedarf entsprechen. Es müssen nEZ21 und nEZ22 günstig eingekauft und eventuelle Überbestände von nEZ21 schnellstmöglich verkauft werden, bevor diese zu Ende September von der Behörde zwangsgelöscht werden. Dies wiederrum ist nur möglich, wenn keine vereinfachte Kontoführung oder Kontosperrung vorliegt, wie unser Emissionsbrief 09-2022 detailliert erläutert.

 

THG-Quote für E-Fahrzeuge bringt Privat- und Firmenkunden in den Emissionshandel – White-Label-Lösung für Stadtwerke

Seit dem 1. Januar 2022 können Besitzer von E-Autos indirekt dem Klima nutzen und direkt dafür auch noch Geld kassieren, indem sie ihre „CO2-Einsparungen“ verkaufen.  Dies gilt für geschätzte 600.000 E-Fahrzeuge in Deutschland sowie schon seit 2018 für eine schnell steigende Anzahl von Ladesäulen von Netzbetreibern und Stadtwerken.
Ermöglicht wird dies durch die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), zu deren Erfüllung Mineralölkonzerne in der EU seit 2018 verpflichtet sind. Demnach müssen diese bis 2030 ihre THG-Emissionen schrittweise um bis zu 25% reduzieren. Erreichen können sie dies durch das Beimischen von Biokraftstoffen zum Diesel/Benzin oder durch den Erwerb von THG-Quoten alternativer Antriebstypen wie z. B. von E-Fahrzeugen.  
Neben den Privat- und Firmenkunden (Fahrzeugflotten) sind nun durch die E-Mobilität auch Stadtwerke dergestalt betroffen, dass die im Netzgebiet ansässigen Privat- und Firmenkunden sich vertrauensvoll wegen der THG-Quote an sie wenden. Die sich daraus ergebenden Fragen zum zukünftigen Geschäftsmodell eines Stadtwerkes betrachtet Emissionshändler.com in seinem Emissionsbrief 08-2022 genauer und zeigt eine White-Label-Lösung auf, bei der Kunden im Netzgebiet, welche über E-Fahrzeuge verfügen, nicht auf der Strecke bleiben müssen.

 

Registerkonto, CO2-Bericht, fehlende Signaturkarte: Verantwortliche im nEHS in Last-Minute Hektik

Während den allermeisten Verantwortlichen die Pflicht zur Erstellung des Emissionsberichtes schon lange klar war und die aktuelle Einrichtung der Rollen in der DEHSt-Plattform keine größere Hürde darstellt, warten eine höhere Anzahl von Verantwortlichen auf eine bestellte Signaturkarte bzw. versuchen alternative Ident-Systeme einzusetzen. Insbesondere bemühen sich Stadtwerke, die sich ehemals oder aktuell im EU-ETS befanden/befinden, mehr oder weniger vergeblich, ihre VPS-Karte „zum Laufen“ zu bringen.
Dramatisch wird es offensichtlich auch für eine unbekannte Anzahl Nachzügler, die noch nicht einmal über ein eingerichtetes Registerkonto verfügen und denen hohe Strafen von 50.000 bis 500.000 Euro Strafe drohen.
Wir zeigen auf, was unbedingt jetzt durch Nachzügler bei der Kontoeinrichtung und der Erstellung des Emissionsberichtes beachtet werden muss und wie der Bericht im BEHG über eine externe Signaturkarte versendet werden kann.
Im zweiten Teil unseres Emissionsbriefes 07-2022 geben wir einige Impressionen von der E-world in Essen wieder, wo Emissionshändler.com seit über 8 Jahren mit eigenem Stand vertreten ist.
Wir hoffen, dass wir damit eher unauffällig das „Sommerloch“ in unserem Emissionsbrief füllen können.

 

Registrierung zur DEHSt-Plattform, Emissionsbericht und die QES – Unternehmen im nEHS stehen stressige Wochen bevor

Seitdem die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt im Mai ihre neue „DEHSt-Plattform“ für die 4.000 Unternehmen im nationalen deutschen Emissionshandelssystem nEHS freigegeben hat, ist damit der Schlussspurt für das Berichtsjahr 2021 freigegeben. Dumm nur, dass das Formular-Management-System (FMS) zur Erfassung aller relevanten Daten - welches innerhalb der Plattform als Cloudlösung konzipiert ist – entgegen der Planung nicht rechtzeitig fertig wurde.
Davon ausgehend, dass das FMS jedoch Anfang Juni 2022 mehr oder weniger fehlerfrei online gehen wird, können sich die berichtspflichtigen Unternehmen bis zur erfolgreichen Abgabe ihres Emissionsberichtes für das Jahr 2021 zum 31.07.2022 auf mehr oder weniger stressige Wochen einrichten. Allen Beteiligten muss dabei klar sein, dass die erfolgreiche Erfassung und Abgabe des Emissionsberichts eine Registrierung auf der Plattform sowie eine verfügbare qualifizierter elektronischer Signatur (QES) voraussetzt.
In unserem Emissionsbrief 06-2022 zeigen wir auf, wie und welche organisatorischen Entscheidungen und Profile auf der DEHSt-Plattform anzulegen sind, welche Rolle externe Dienstleister dabei spielen können, welche Signaturkarten wie verwendet werden können, wie Software mit Karte und Lesegerät zusammenspielen und welche Konsequenzen es hat, zu wenige Mitarbeiter als User anzulegen.

 

Immer häufiger Verstöße gegen Verpflichtung zur Abgabe im EU-ETS - Schwarze Schafe vor allem in Süd- und Osteuropa

Die von der EU-Kommission am 01.05.2022 ausgegebene Liste „compliance_2021_code_en“ bringt wie erwartet hervor, dass immer weitere Anlagenbetreiber ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Abgabe ausreichender Mengen von Emissionszertifikaten nicht nachkommen können.
Ob daran nun Misswirtschaft bzw. schief gegangene Spekulationen im Betrieb, der im Vergleich zum Vorjahr von knapp 50 auf 85 gestiegene EUA-Preis oder die seit Herbst 2021 extrem gestiegenen Energiepreise schuld waren, wird man in der Regel für den Einzelfall nicht herausfinden.  
Was man jedoch schon fast klar erkennen kann ist, dass die wahre Problematik eines massiv steigenden Problems, die Compliance einzuhalten, dadurch noch einmal kaschiert wurde, dass sich jeder Betreiber in der EU für seine Abgabeverpflichtung 2021 bei Bedarf an den bereits physisch zugeteilten Zertifikaten des Jahrs 2022 bedienen konnte.
Ansonsten wiederholt und steigert sich das Ergebnis der „Non-Compliance-Mentalität“ der Anlagenbetreiber in osteuropäischen Staaten, welche immer offensichtlicher durch nationale Behörden unterstützt werden, die der Meinung zu sein scheinen, dass die meisten ihrer Problemfälle systemrelevant sind und so keine Sanktionen verhängt werden.  
Nachdem wir uns in unserem vorliegenden Emissionsbrief 05-2022 zunächst die Zahlen der 2021-er Compliance im EU-ETS anschauen und analysieren, wo die meisten schwarzen Schafe in der EU zu verorten sind, schauen wir uns auch eine neue Verschleierungs- und Vernebelungsstrategie an, die offensichtlich mehr oder weniger bewusst von nationalen Behörden angewendet wird, um schwarze Schafe des jeweiligen Registers sehr erfolgreich noch ein wenig mehr Schutz vor interessierten Blicken zu geben.

 

Rückgabe von EUA wegen Überschreitung der 15%-Schwelle – EEX-Zertifikate nEZ21 anscheinend deutlich „short“ im Markt

Eine zunehmende Anzahl von Anlagenbetreibern im EU-ETS bekommt über die virtuelle Poststelle unangenehme Post von der DEHSt bzw. findet eine entsprechend unschöne Meldung im Register vor.

Dabei geht es um die Rückgabe „falsch zugeteilter“ EUA-Zertifikate, wie die Problematik der Überschreitung der 15%-Schwelle bei der Aktivitätsrate für 2019 und 2020 im Amtsdeutsch genannt wird. Dies kann ein Betreiber nun einfach als gegeben hinnehmen und die Rückgabe starten oder er sucht nach Möglichkeiten, einen solchen herben finanziellen Verlust zu vermeiden.

Wie dies gelingen könnte, zeigt Emissionshänd-ler.com auf bzw. beschreibt einige Tücken, die es dann bei der Rückgabe zu beachten gibt.

Weiterhin geht Emissionshändler.com in seinem Emissionsbrief 04-2022 auf die Situation im nationalen Emissionshandel (nEHS) ein, der in die entscheidende Phase des Berichtsjahres 2021 eintritt. Für dieses Berichtsjahr haben BEHG-betroffene Unternehmen anscheinend zu wenig Zertifikate des Jahrgangs 2021 (nEZ21) bei der EEX in Leipzig geordert, was nunmehr zu einer steigenden, bilateralen Nachfrage zu führen scheint.   

 

Russische Invasion bringt EUA-Spekulanten und Investoren in Bedrängnis - Klimazertifikate finden den Weg in deutsche KMU

Der vom russischen Präsidenten Putin angefachte Krieg in der Ukraine hat zu einem massiven Preisverfall am EUA-Markt geführt. Seit dem 24.02.2022, den Tag der russischen Invasion, steht der EUA-Preis unter starkem Abgabedruck, der so wie es scheint, von vielen Faktoren gleichzeitig herbeigeführt bzw. verstärkt wurde.

Im Folgenden möchten wir versuchen etwas Licht ins Dunkle zu bringen und einen Überblick über die im Markt diskutierten Gründe geben, die in erster Linie für die preisliche Entwicklung der vergangenen Tage herangeführt werden.

Vorab gesagt, scheint es jedoch schon so zu sein, dass russische Investoren aus dem EUA-Markt flüchten und durch groß angelegte Verkäufe den Markt unter Druck setzen. Zudem war für viele nicht compliance-pflichtige Marktteilnehmer die Invasion Russlands angesichts der drohenden wirtschaftlichen Unsicherheit ein Anlass dafür, Gewinne mitzunehmen und Risiko aus dem eigenen Portfolio zu nehmen. Der Markt ist bis dahin schließlich für sehr viele, die in den vergangenen Monaten auf steigende Preise gesetzt haben, sehr gut gelaufen.

Neben dem Versuch einer Analyse der Situation berichten wir in unserem Emissionsbrief 03-2022 über die stark zunehmende Bereitschaft im deutschen Mittelstand, das Thema Nachhaltigkeit und Klimaneutralität mit Emissionszertifikaten anzugehen.

 

Der EUA-Preis kratzt an der 100-Euro Marke – Unternehmen ohne Beschaffungsstrategie könnten in Schwierigkeiten kommen

Der EUA-Preis hat ein neues Allzeithoch erreicht. An diese Schlagzeile hat sich ein eher unbeteiligter Leser nach dem letzten turbulenten Jahr 2021 bereits gewöhnt. Ganz so entspannt dürfte dies ein europäischer Anlagenbetreiber dennoch nicht sehen, geht doch in aller Regel ein gewisser Anteil der CO2-Kosten in sein jeweiliges Produkt kalkulatorisch mit ein.

Wenn bereits bei einem Preisniveau von 40-50 Euro/t eine nennenswerte Anzahl von europäischen Betreibern nicht mehr in der Lage war, ihrer Verpflichtung zur Abgabe von EUA nachzukommen – siehe Emissionsbriefe 04, 05, 06 und 07-2021 – so wird diese Entwicklung im April 2022, bei einem nun deutlich höheren Preis, sicherlich noch dramatisch zunehmen.

Angesichts dieser Preisentwicklung sollte sich jeder Betreiber die Frage stellen, wie er sich für 2022 und für die kommenden Jahre bestmöglich beschaffungsseitig aufstellen kann.

Fakt ist, dass es fast keine Rolle mehr spielt, ob der EUA bei 50, 70, 90 oder weit über 100 Euro/t liegt. Bei solchen Preisregionen dulden die sich daraus ergebenden Beschaffungsrisiken keinen Aufschub. Ein Plan muss her!

Emissionshändler.com führt in seinem Emissionsbrief 02-2022 aus, welche wesentlichen, derzeit bekannten Einflussfaktoren den EUA-Preis in diesem Jahr 2022 beeinflussen könnten.

 

Der Green-Deal der EU und neuartige Krypto-Klima-Token treiben den Preis von CO2-Zertifikaten im freiwilligen Markt

Betrachtet man in Deutschland Unternehmen, die vom verpflichtenden Emissionshandel betroffen sind, so betrifft dies rund 1.800 Anlagen von Energieversorgern und Industrieunternehmen bestimmter Größe, die sich im europäischen Emissionshandel EU-ETS befinden und rund 4.000 sogenannten Inverkehrbringern von Brennstoffen im nationalen Emissionshandelssystem nEHS. Hinzu kommen 2,6 Mio. kleine- und mittlere Unternehmen (KMU), welche sich immer mehr den Regularien der EU-Taxonomie, dem Green-Deal der EU und neuen Entwicklungen des Klima-Krypto-Marktes stellen müssen.
Diese Unternehmen, welche immer schneller den Forderungen von Kunden, Lieferanten und Geldgebern bezüglich Nachhaltigkeit nach-kommen wollen oder müssen, reduzieren deswegen nicht nur ihre fossilen Energien, sondern wollen in vielen Fällen auch klimaneutral werden. Zu diesem Zwecke benötigen sie mehr und mehr Emissionszertifikate aus Klimaschutz-Projekten und deren CO2-Minderungen, d. h. aus dem weltweiten, freiwilligen Emissionshandel.
Neben der vorgenannten Thematik setzen wir in unserem Emissionsbrief 01-2022 unsere Serie zum Green-Deal, EU-Taxonomie und Fit for 55 der EU mit der letzten Folge fort. Dabei geht es um  nachhaltiges Wirtschaften in einer klimaneutralen EU und was der Green-Deal und Fit for 55 für Unternehmen bedeutet.

Pünktlich zur Weihnachtszeit: Der EUA erstmals über 90 Euro – Das Märchen vom Entfall des Überwachungsplans im BEHG

Derweil eine Mehrheit von Inverkehrbringern von Brennstoffen sich auf die letzten beiden EEX Verkaufstermine dieser Woche konzentriert, durften Tausende von Betreibern im EU-Emissionshandel eine eher böse Weihnachtsüberraschung erleben. Dies gilt zumindest für diejenigen, die ihre EUA-Zertifikate für die Abgabe zum April 2022 noch nicht auf ihrem Konto zu liegen haben. Ein sich seit Mai 2021 wiederholender Prozess von monatlich immer neuen Höchstständen gipfelte nunmehr am 08.12.2021 bei über 90 Euro/EUA.
Manch einem Betreiber, der schon die Überschreitung der 50 Euro Marke für einen Ausrutscher hielt, dürfte nun klar werden, dass Teilnehmer im verpflichtenden Emissionshandel vor völlig neuen Herausforderungen stehen. Und damit sind nicht nur die finanziellen gemeint, sondern die damit auch verbundenen Themen wie die Integrität und Verfügbarkeit von Kontobevollmächtigten, deren technische IT- und Infrastruktur sowie die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Cyberkriminalität, insbesondere in der Energiebranche.
In unserem Emissionsbrief 12-2021 beschäftigen wir uns zudem noch einmal genauer mit der Thematik Überwachungsplan und Jahresbericht am Beispiel von Flüssiggashändlern im nEHS sowie den bereits zu viel gekauften Zertifikatemengen einiger Unternehmen.

 

Bisher nur 20 von 300 Mio. nEHS-Zertifikaten an 12 von 19 Verkaufstagen abgesetzt – EEX Leipzig zieht die Reißleine

Von den 300 Mio. Zertifikaten, die an der EEX von „BEHG-Inverkehrbringern“ nachgefragt werden müssten, sind nach 12 von 19 Verkaufs-tagen (05.10.-11.11.21 jeden Dienstag/Donnerstag) gerade mal 20 Mio. (6,7%) bestellt worden. Konkret bedeutet das, dass an den bisher noch 7 geplant verbleibenden Verkaufstagen rund 280 Mio. Zertifikate über den Tisch gehen müssten. Eine fast aberwitzige Belastung der zur Verfügung stehenden Intermediäre, der EEX und der rund 4.000 betroffenen BEHG-pflichtigen Inverkehr-bringern. Genau deswegen hat in einer Hau-Ruck-Aktion die EEX 3 weitere Verkaufstage genehmigt. Geschätzte 20-30% der 4.000 Inverkehrbringer dürfte das zunächst sogar kalt lassen, da sie von ihrem „Glück“ noch gar nichts wissen. Insbesondere nachgelagerte Gasversorger und Flüssiggasabfüller erkennen – wenn überhaupt - erst nach und nach, dass sie sich seit dem 01.01.2021 im BEHG befinden. Den Beweis hierfür führt indirekt die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt, bei der Stand 04.11.2021 statt 4.000 erwarteter bisher nur knapp über 1.100 Konten aktiviert wurden und der größere Teil der Konten bisher überhaupt noch nicht beantragt worden ist. Man kann getrost davon ausgehen, dass so mindestens 20-30% aller betroffenen Unternehmen keine Chance haben werden, ihre Zertifikate zum Preis von 25 Euro/Stück zu erwerben. Ein volkswirtschaftlicher Schaden, der bis an 450.000.000 Euro heranreichen dürfte. Siehe Emissionsbrief 11-2021.

 

Umsatzsteuer auf nEHS-Zertifikate treibt die Gebühren der Intermediäre und kann zu Stress bei BEHG-Betroffenen führen

Monatelang konnte man den Andeutungen der EEX und anderer Institutionen entnehmen, dass die ab 5. Oktober 2021 bei der EEX zu kaufenden nEHS-Zertifikate einem Reverse-Charge-Verfahren - vergleichbar den EUA-Zertifikaten im EU-Emissionshandel - unterliegen.
Nun sind seit einiger Zeit in den FAQs der EEX die genauen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der nEHS-Zertifikate (nEZ) in verschiedenen Szenarien zu finden. Beschäftigt man sich mit den Auswirkungen dieser für viele Marktteilnehmer neuen Regelung, so kommt man durchaus zu überraschenden Erkenntnissen, die Gebührenmodelle der Intermediäre und die BEHG-Betroffenen in Sachen Liquidität und Risiko betreffen.
In der Konsequenz kann es sein, dass sich daraus innerhalb der nächsten 6 Wochen einige „unschöne“ Entwicklungen ergeben, die entweder in deutlich höheren Gebühren münden oder aber BEHG-Betroffene in zeitlich ungewollten Stress versetzen, wenn diese nicht einen Intermediäre mit einem Tiefpreismodell finden bzw. von diesen aufgrund der zeitlichen Knappheit nicht mehr angenommen werden können.
Neben der umsatzsteuerlichen Problematik der nEZ setzen wir in unserem Emissionsbrief 10-2021 weiter unsere Serie zum Green-Deal, EU-Taxonomie und Fit for 55 der EU fort.

 

Nachhaltiges Wirtschaften in klimaneutraler EU - Was bringt Green-Deal, EU-Taxonomie und Fit for 55 für Unternehmen?

Die Erkenntnisse des Weltklimarat IPCC belegen, dass die Erderwärmung menschengemacht ist und die Risiken für Mensch und Natur durch Wetterextreme, wie Hitze oder Starkregen, weiter zunehmen. Der WEF Global Risk Report nennt ansteckende Krankheiten, Lebensunterhaltskrisen und extreme Wetterereignisse als größte Risiken für die Wirtschaft. Höchste Zeit also zu Handeln. Der EU Green Deal hat die Absenkung der Netto-Treibhausgas-Emissionen (CO2e) bis 2030 um 55% gegenüber dem Stand von 1990 zum Ziel und ein Europa, welches ab 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt. Der Aktionsplan Fit for 55, das Fitnessprogramm der EU-Klima- und Energiepolitik, beschreibt die sektorenspezifischen Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Wirtschaft. Die Finanzierung erfolgt durch den EU-Aufbaufonds NextGenerationEU. Ein Drittel der Investitionen aus dem Aufbaupaket Next Generation EU und dem Siebenjahreshaushalt der EU fließen mit 1,8 Billionen EUR in den Grünen Deal. Mindestens 37 % aller nationalen Konjunktur- und Resilienzpläne sind für klimapositive Initiativen zu verwenden. Der Deutsche Aufbau- und Resilienzplan (DARP) sieht 25,6 Mrd. Euro dafür vor. Die EU-Taxonomie ist der dafür allgemeingültiger Ordnungsrahmen zur Wirkungsmessung, dem Risikomanagement und der Erfolgsrechnung einer nachhaltigen und ethischen Betriebsführung. Mit dessen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen werden die Finanzströme Europas in nachhaltige Investments (green bonds) gelenkt. Siehe Emissionsbrief 09-2021.

 

Nachhaltiges Wirtschaften in klimaneutraler EU - Was bringt Green-Deal, EU-Taxonomie und Fit for 55 für Unternehmen?

Die Erkenntnisse des Weltklimarat IPCC belegen, dass die Erderwärmung menschengemacht ist und die Risiken für Mensch und Natur durch Wetterextreme, wie Hitze oder Starkregen, weiter zunehmen. Der WEF Global Risk Report nennt ansteckende Krankheiten, Lebensunterhaltskrisen und extreme Wetterereignisse als größte Risiken für die Wirtschaft. Höchste Zeit also zu Handeln. Der EU Green Deal hat die Absenkung der Netto-Treibhausgas-Emissionen (CO2e) bis 2030 um 55% gegenüber dem Stand von 1990 zum Ziel und ein Europa, welches ab 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt. Der Aktionsplan Fit for 55, das Fitnessprogramm der EU-Klima- und Energiepolitik, beschreibt die sektorenspezifischen Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Wirtschaft. Die Finanzierung erfolgt durch den EU-Aufbaufonds NextGenerationEU. Ein Drittel der Investitionen aus dem Aufbaupaket Next Generation EU und dem Siebenjahreshaushalt der EU fließen mit 1,8 Billionen EUR in den Grünen Deal. Mindestens 37 % aller nationalen Konjunktur- und Resilienzpläne sind für klimapositive Initiativen zu verwenden. Der Deutsche Aufbau- und Resilienzplan (DARP) sieht 25,6 Mrd. Euro dafür vor. Die EU-Taxonomie ist der dafür allgemeingültiger Ordnungsrahmen zur Wirkungsmessung, dem Risikomanagement und der Erfolgsrechnung einer nachhaltigen und ethischen Betriebsführung. Mit dessen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen werden die Finanzströme Europas in nachhaltige Investments (green bonds) gelenkt.
Wir beginnen in diesem Emissionsbrief 08-2021 unsere 4-teilige Serie mit einem Gastbeitrag des Nachhaltigkeitsberaters Herbert Haberl.

 

Chinesischer Emissionshandel mit 4 Mrd. t CO2 gestartet – In osteuropäischen Ländern werden EU-Regeln kaum angewendet

Mit ca. drei Wochen Verzögerung ist am 16. Juli 2021 die Handelsplattform des neuen nationalen chinesischen Emissionshandelssystems (ETS) live gegangen. Die Handelsplattform wird von der Umwelt- und Energiebörse in Shanghai, der Shanghai Environment and Energy Exchange (SEEE) betrieben. Bereits am 01. Februar 2021 war nach Jahren der Vorbereitung die gesetzliche Grundlage für das chinesische ETS in Kraft getreten. Mit seinen mehr als 4 Milliarden Tonnen CO2, die das chinesische ETS abdeckt (ca. 40 % der nationalen CO2-Emissionen), ist es, bezogen auf das Emissionsvolumen, damit der größte CO2-Markt der Welt. Im Vergleich, die Teilnehmer des europäischen ETS haben 2020 etwa 1,35 Milliarden Tonnen CO2 emittiert.
Ob diese Teilnehmer am EU-ETS allerdings vollzählig die Regeln einhalten, kann nach bisherigen Recherchen von Emissions-händler.com® stark bezweifelt werden. Wie im vorliegenden Emissionsbrief 07-2021 in unserer 4. Folge zur Integrität des EU-ETS ausgeführt wird, geht es in osteuropäischen Ländern weiter drunter und drüber. Und kaum einen interessiert das.

 

Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung BECV liegt vor – EUA-Verleihungen in Polen und Regeluntreue in Rumänien

Der am 01.01.2021 begonnene nationale Emissionshandel verpflichtet alle Unternehmen, für die Emissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe Emissionszertifikate zu kaufen. Die durch den Erwerb von Zertifikaten entstehenden Kosten wälzen Inverkehrbringer wie z. B. Stadtwerke an ihre Tarifkunden ab und eben auch an ihre Industriekunden.
Da diese in vielen Fällen auch im internationalen Wettbewerb stehen, können zusätzliche Kosten-belastungen nicht ohne weiteres an deren Kunden weitergegeben werden, sofern die ausländische Konkurrenz nicht auch eine CO2-Bepreisung hat.
Kommt es nun infolgedessen zu Produktions-verlagerungen von Deutschland in das Ausland, wo solche Kostenbelastungen nicht vorgesehen sind, so wird von Carbon Leakage (CL) gesprochen. CL führt also dazu, dass die Emissionen nicht mehr in Deutschland, sondern woanders entstehen und damit eine Klima-schutzwirkung ausbleibt.
Wer sich jedoch in unserem Emissionsbrief 06-2021 mehr für die kaum glaublichen Vorgänge aus dem europäischen Emissionshandel interessiert, dem sei Teil 3 unserer Serie zur Pleitewelle und Integrität des EU-ETS empfohlen.

 

CO2-Preis bei über 52 Euro – Kein Geld mehr für EUA-Kauf - Werden säumige Betreiber überhaupt noch sanktioniert?

Infobrief schon angedeutet: Im Osten Europas hat sich was zusammengebraut. Nun haben die Preissteigerungen eine fast 5-fach höhere Anzahl von Anlagenbetreiber vom Markt weggefegt – Oder doch nicht!?
Unsere Serie zu Pleitewelle von Betreibern im EU-ETS die auf 5 Emissionsbriefe ausgelegt ist, zieht mehr und mehr unglaubliche Details an das Tageslicht. Neben der ungeheuren Preissteigerung sind seit einiger Zeit vier verschiedene Entwicklungen zu bemerken, die die Basis des EU-ETS unterminieren. Es geht hierbei nicht nur um Betreiber, die die Zertifikatepreise nicht mehr zahlen können und damit an den Sanktionen Pleite gehen sondern es sind auch selbst verschuldete Fälle, bei denen Anlagenbetreiber sich verzocken oder den Erlös von Zertifikateverkäufen in die eigene Tasche stecken und anschließend eventuell dann Staatshilfen beantragen und bekommen.
Es sind auch seit Jahren Betreiber von Industrie- und Energieanlagen „am Werke“ die grundsätzlich keine Zertifikate abgeben und ganz offensichtlich vom jeweiligen Staat geschützt werden, bzw. vom Staat bei der Besorgung der Zertifikate unterstützt werden. Dies alles und weitere Ungereimtheiten untergräbt natürlich das EU-ETS, erschüttert die Integrität des Systems und hat zudem schwere Wettbewerbsverzerrungen zur Folge.
Nachdem wir in unserem vorliegenden Emissionsbrief 05-2021 zunächst auf die dramatische Preisentwicklung eingehen, schauen wir uns die aktuellen Sanktionen an, die nun mindestens 100 Betreiber in der EU getroffen haben (sollten!). Eine aktuelle Statistik hierzu welche Betreiber in welchen Ländern in welchem Umfang ihren Verpflichtungen für 2020 nicht nachgekommen sind, finden Sie auf Seite 7 dieses Emissionsbriefes.

 

Staatliche Eingriffe treiben CO2 Preis bis fast 50 Euro/EUA – Pleitewelle der Anlagenbetreiber rollt durch (Ost-) Europa

Eine seit Jahren zunehmende Praxis der Aushöhlung der Integrität des EU-ETS fängt an, dramatische Auswirkungen zu zeigen. Die seit 2018 steil steigenden Preise für Emissionsrechte bringen immer mehr Anlagenbetreiber in die Situation einer nahenden Insolvenz bzw. befinden sich bereits in einer solchen.
Wenn in diesen Fällen – die eher selten öffentlich werden – staatliche Stellen den betroffenen Betreibern durch Bürgschaften, Kredite oder direkte Zahlungen den rechtzeitigen Kauf von Emissionsrechten zum Abgabetermin 30. April ermöglichen, wirkt dies preistreibend. Wird dieser Preiseffekt noch befeuert durch spekulatives Handeln der Fonds und anderer großer Händler, sind weiter steigende Preise vorprogrammiert. Der darauf folgende Teufelskreis reißt weitere Betreiber mit in den Strudel, die sich aufgrund einer fehlenden Einkaufsstrategie nicht rechtzeitig mit ausreichend Zertifikaten eingedeckt oder mit spekulativen Manövern schlicht selbst verzockt haben.
Emissionshändler.com® zeigt in seinem am 27. April 2021 erscheinenden Emissionsbrief 04-2021 in einem 1. Teil einige Beispiele staatlicher Eingriffe in das EU-ETS, welche zudem eine preistreibende Wirkung haben. Im 2. Teil des Emissionsbriefes 05-2021 geht es um zahlreiche aktuelle und ältere Beispiele, welche Unternehmen gerade um ihre Existenz kämpfen und welche diesen Kampf bereits verloren haben.
Wichtiger ist jedoch auch, was diese Entwicklung für Betreiber jeglicher Unternehmensgröße für die nächsten Jahre bedeuten wird und ob sich diese davor überhaupt schützen können.

 

EUA, CER, nEHS-Zertifikate im Fokus der Beschaffung: Kaufstrategien, Einsparpotenziale und Verkauf durch die EEX

Was waren das für Zeiten damals vor 5 Jahren: Der EUA Zertifikatepreis lag bei 5-7 Euro/t und die Welt war für die Betreiber von Anlagen und derer mit dem Einkauf beschäftigten Mitarbeiter noch in Ordnung. Während sich der EUA-Preis bis zum April 2018 verdoppelte und in der Range 12-14 Euro/t handelte, lagen die Notierungen im April 2019 bereits zwischen 24 Euro/t und 28 Euro/t.
Nun zu Beginn des Jahres 2021 ist nicht nur die Marke von 40 Euro/t überschritten, auch fast alle Reserven an EUA sind bei den meisten Betreibern aufgebraucht und der Wille zu noch höheren CO2-Preisen ist in großen Teilen der Politik und Gesellschaft fest verankert. Da fragt man sich als Betroffener, wie es denn nun mit und der EUA- Beschaffung weiter gehen soll.
Eines steht bei den EU-ETS Anlagenbetreibern in aller Regel jedenfalls schon fest: So wie bisher nicht mehr! Wenn man schon den Preis nicht beeinflussen kann, dann müssen zumindest Beschaffungsstrategien, Einspar- und Opti-mierungspotenziale sowie neue Ideen erarbeitet werden, die den gestiegenen Risiken gerecht werden. Emissionshändler.com® zeigt im hier vorliegenden Emissionsbrief 03-2021 zwei mögliche Ansätze zu kurz- und langfristigen Einspar-potenzialen auf, beschäftigt sich mit den Verlustrisiken der immer teurer werdenden Zertifikate und geht zudem auf den Verkauf der nEHS Zertifikate durch die EEX ein, auf den die 4.000 vom BEHG betroffenen Unternehmen nun doch viel länger als gedacht warten müssen.

 

Das vorhergesagt Schreckens-Szenario von 40 Euro/ EUA ist da - Änderungen im Registerkonto können Betreiber verunsichern

Mittelständische Anlagenbetreiber, die ihre EUA für die Abgabe zum April 2021 noch nicht beisammen haben, schauen fast ungläubig auf die
ständig steigende Kurve des EUA-Preises, die in immer höhere Preisregionen klettert. Aber auch der Rest der Marktteilnehmer, insbesondere Betreiber, die trotz eines Polsters auf dem Zertifikatekonto zügig für die Folgejahre der 4. Handelsperiode zukaufen wollten, reiben sich verwundert die Augen. Hingegen die Hände reiben sich Fonds und Spekulanten, deren Plan auf steigende Preise zu setzen voll aufgeht.
Verwunderlich an der Entwicklung ist aber eigentlich nur, dass diese Preisentwicklung so vorhersehbar war wie das Amen in der Kirche:
Erstens durch die Mail der DEHSt vom 09.12.2020 zur Nichtverwendung der EUA4 für die Abgabe und zweitens durch einige weitere Faktoren, die
ebenfalls schon Mitte Dezember 2020 bekannt waren. Die bisherige Preisentwicklung sowie deren Perspektiven für die nächsten zwei Monate kommentiert Emissionshändler.com® in seinem vorliegenden Emissionsbrief 02-2021, der sich zudem ausführlicher mit den Veränderungen im
EU-ETS Register beschäftigt und deren wesentlichsten Änderungen aufzeigt. Diese Änderungen werden sich sicherlich dann auch 1:1
im Register der nationalen Zertifikate im BEHG widerspiegeln.

 

Benchmarkvorgaben der EU für 4. HP geben Anlass zur Sorge - Abgabe ZDB, Methoden- und Überwachungsplan verschoben

Das neue Jahr 2021 bringt nicht nur mehr als 4.000 verantwortlichen Unternehmen in Deutschland eine Pflichtteilnahme am Brennstoffemissions-handelsgesetz BEHG und damit an einem neuen nationalen Emissionshandel, sondern den 18.000 Anlagen der europäischen Anlagenbetreiber eine neue Handelsperiode (HP) im EU-Emissionshandel.
Da die lange schon bekannten - aber nun doch jetzt eingetretenen Änderungen und Erweiterungen im EU-ETS - an vielen Betreibern scheinbar teilweise „vorbeigegangen“ sind, diese aber teilweise von höchster Relevanz und Wichtigkeit sind, bringt Emissionshändler.com® in seinem Emissionsbrief 01-2021 eine Übersicht der wichtigsten Änderungen der 4. HP im EU-ETS.
Insbesondere sind dies der Wegfall der MzB Mitteilung zum Betrieb, die doppelte Erstellung des neuen Zuteilungsdatenberichtes ZDB und dessen Fristveränderung, die neue Benchmarkverordnung bzw. Carbon-Leackage Liste, die Änderungen verschiedenster Termine zum Methodenplan, zum Überwachungsplan als auch der physischen Zuteilung im Sommer. Des Weiteren die Auswirkungen der neuen Registerverordnung und die damit zusammenhängenden Änderungen in der Registersoftware und beim Transfer von Zertifikaten.

 

EUA-Auktionen der 3. HP beendet - Preis wird weiter steigen - Neues Registersystem und Bevollmächtigte in TEHG / BEHG

Es tut sich was in der Preisentwicklung der EUA Zertifikate – und das ist aus Sicht der Anlagenbetreiber in Europa nichts Gutes.
Es braut sich da ein unheilvolles Gemisch zusammen aus technischen Umstellungsproblemen im Registersystem der EU, welches die Auktionen der 4. Handelsperiode ab Januar 2021 verzögert und einer allgemeinen Preisentwicklung, die aus verschiedenen Gründen nach oben läuft. Insbesondere ist es aber der Fakt, dass vielen kleinen und mittleren Betreibern wohl nicht klar war, dass am 14.12.2020 die letzten EUA der 3. Handelsperiode auf den Markt gekommen waren. Da viele dieser Betreiber ihren Kontobestand an EUA noch nicht in der Höhe aufgefüllt haben, dass dieser zur Abgabe im April 2021 für das Jahr 2020 ausreicht, müssen diese nun „jeden EUA3-Preis“ des Marktes akzeptieren, da die EUA4 nicht verwendet werden dürfen. Das wird nun vermutlich bis April 2021 zu einem Preisniveau von bis zu 40 Euro führen, wenn nicht noch schlimmer.
Emissionshändler.com® berichtet in seinem Emissionsbrief 08-2020 zum Jahresende aber auch über die neue Registerverordnung, die nicht nur Anlagenbetreiber im TEHG, sondern auch die rund 4.000 Inverkehrbringer im BEHG betreffen, die nun ab 01.01.2021 neu im Emissionshandel sind.

 

BEHG Überwachungsplan für Stadtwerke/Energieversorger – Der Kesselnutzungsgrad bestimmt die Höhe der Zuteilung

Von den rund 4.000 betroffenen Unternehmen des BEHG - welche beginnend mit dem 01.01.2021 über ihre in Verkehr gebrachten Brennstoffe berichten müssen – dürften die hohe Mehrheit Stadtwerke, Energieversorger oder einfach nur Gasversorger sein. Hinzu kommen ca. 80 Mineralölkonzerne und Großhändler, die ihre Produkte aus ihrem Steuerlager heraus in Verkehr bringen.
Um eine Berichterstattung für das Jahr 2021 vornehmen zu können, ist im BEHG gem. § 6 die Abgabe eines Überwachungsplanes vorgesehen. Wie in der aktuellen Fassung des BEHV 2022 in § 3 jedoch nun vorgeschlagen, soll der Überwachungsplan in den Jahren 2021 und 2022 „entbehrlich“ sein.
Warum sich Verantwortliche mit der Erstellung des Planes dennoch noch in diesem Herbst schnell beschäftigen sollten, wird durch Emissionshändler.com® in diesem Emissionsbrief 06-2020 näher erläutert.
Des Weiteren geht Emissionshändler.com® in seinem Emissionsbrief auf die Bestimmung eines realistischen Nutzungsgrades bei Kesselanlagen ein, die eine Erhöhung der kostenlosen Zuteilung zur Folge hat.

 

Der CO2-Preis steigt auf ein neues Niveau von über 30 Euro/t – Entwürfe der BEHG-Verordnungen für 4.000 Teilnehmer sind da

Der CO2-Preis im EU-ETS überschreitet die 30 Euro Marke und schockiert damit die Anlagenbetreiber im europäischen Emissions-handel. Wer sich im März diesen Jahres nicht zu Preisen unter 20 Euro eingedeckt hat, wird dies nach Ansicht von Emissionshändler.com® auch nicht mehr schaffen, vorausgesetzt die die viel beschworene zweite Corona-Welle trifft Europa nicht erneut mit voller Härte.

In seinem Emissionsbrief 05-2020 geht Emissionshändler.com® diesmal auch näher auf die Gruppe der vom Brennstoffemissionshandels-gesetz BEHG betroffenen Inverkehrbringer ein, zu denen neben wenigen großen Mineralölhändlern vor allem Gasversorger und Stadtwerke sowie BHKW Betreiber zählen, die Gas auch an Letztverbraucher liefern und deswegen auch ständig Energiesteuer an das Hauptzollamt abführen. Innerhalb dieser Gruppe dürften etliche Stadtwerke sein, die in den letzten 15 Jahren erfolgreich das EU-ETS durch ein Unterschreiten der Marke von 20 MWth verlassen konnten und nun wieder durch das BEHG „eingefangen“ werden.

 

Die DEHSt setzt Termine: Der Überwachungsplan zum 31. Juli 2020 – Der ggfs. aktualisierter Methodenplan noch in 2020

Die verantwortlichen Mitarbeiter deutscher Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandel hatten sich ihre Zeiteinteilung im Sommer 2020 sicherlich etwas anders vorgestellt.
Nach dem schon die betriebliche Zeit- und Urlaubsplanung durch Corona und die Abgabefrist zum Überwachungsplan der 4. Handelsperiode durcheinandergewirbelt wurde, folgt nun gleich die nächste Aufgabenstellung mit einer möglichen Aktualisierung des Methoden-plans im neuen FMS der DEHSt.
Da der Inhalt des Methodenplanes bereits im Juni 2019 mit dem Zuteilungsantrag zusammen abgefragt wurde und damit bei den Betreibern eigentlich als gedanklich bereits abgehakt gegolten hatte fragen diese sich nun, was denn nun schon wieder das Problem sein soll.
Emissionshändler.com® geht in seinem Emissionsbrief 04-2020 der Sache auf den Grund, indem nicht nur die Unterschiede zwischen Überwachungsplan und Methodenplan heraus-gearbeitet werden, sondern bei dieser Gelegenheit noch einmal die wichtigsten Punkte bei der Erstellung beider Pläne aufgezeigt werden und zudem eine Stellungnahme der DEHSt zur Erstellung eines aktualisierten Methodenplans im neuen FMS der Behörde veröffentlicht wird.

 

Die Fristen und die Vorgaben zum Überwachungsplan in der 4. Handelsperiode - Corona-Preis-Chaos ergibt Kauf-Chancen

Der Methodenplan für die 4. Handelsperiode ist von jedem Betreiber bis zum 28.06.2019 zusammen mit dem Zuteilungsantrag eingereicht worden. Nunmehr läuft die Frist zur Abgabe eines aktuellen und teils erweiterten Überwachungs-planes im Sommer 2020 über das Formular-Management-System FMS ab.
Viele Anlagenbetreiber stellten sich bereits seit Monaten die Frage, was und wie und unter welchen Bedingungen und vor allem zu wann ein Überwachungsplan für die vierte Handelsperiode abzugeben ist und inwieweit der Methodenplan damit zusammen hängt.
Spätestens nach der Corona-bedingten Absage der DEHSt-Veranstaltung am 16.05.2020 und der DEHSt-Klarstellung vom 07.01.2020 zur (Nicht-) Genehmigung von Überwachungsplänen für die Vergangenheit drängt sich für Betreiber die Frage auf, was nun wie konkret zu tun ist, um den Termin im Juli 2020 einzuhalten.
Neben der Darstellung der Zusammenhänge zwischen Methoden- und Überwachungsplan und den Vorgaben für die Erstellung gibt Emissionshändler.com® in seinem vorliegendem Emissionsbrief 03-2020 einen zweiten ausführlichen Überblick über die Corona-bedingten Preisschwankungen der letzten Wochen und der (wahrscheinlich nicht mehr lange) anhaltenden Kaufchancen der Betreiber.

 

Das Coronavirus hat auch den CO2-Preis im Griff – Die 20 Euro-Marke ist gefallen und es geht noch tiefer

Am vergangenen Donnerstag, dem 12.03.2020, wurde schlussendlich auch der CO2-Markt vom Coronavirus vollumfänglich infiziert.
Symptome dafür waren auch schon vorher durchaus erkennbar. Aber wie seit geraumer Zeit, schien sich der Preis für EUA trotz des weiterhin extrem schwachen Energiemarktes und der sich durch das Coronavirus massiv steigenden wirtschaftlichen Unsicherheit äußerst robust in seiner +/- 2 EUR/t -Range um die von Marke von 25 EUR/t zu halten.
Am 12.03.2020 aber pulverisierten sich auch bei den letzten Optimisten am CO2-Markt die Hoffnungen darauf, dass der EUA-Preis sich vielleicht angesichts der weltweiten Klimaschutzanstrengungen, die zumindest in Form von Diskussionen und Gesetzestexten im Jahr 2020 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatten, relativ unbeschadet dem Thema Corona entziehen könnte.
Die dann folgenden „zwei schwarzen Montage“ knüppelten den EUA-Preis deutlich unter die 20 Euro-Marke und plötzlich sind Kurse von fast 30 EUR/t wie im letzten Sommer erst einmal in weite Ferne gerückt.
Emissionshändler.com® schaut in seinem vorliegendem Emissionsbrief 02-2020 auf die Entwicklung der letzten 3 Wochen zurück und wünscht allen Betreibern im EU-ETS in den nächsten Monaten ein glückliches Händchen bei deren eventuell anstehenden Kauf- oder Verkaufsentscheidungen.

Der CO2-Preis im EU-ETS wird für die Wirtschaft immer wichtiger – Ein Rückblick auf das Jahr 2019
Der CO2-Preis war im Jahr 2019 eines der bestimmenden Themen für Wirtschaft und Gesellschaft. Greta Thunberg, die Bewegung Fridays for Future sowie viele weitere Klimaaktivisten haben zu einer weiteren Sensibilisierung der gesellschaftlichen Wahrneh-mung für CO2-Emissionen geführt und somit zwangsläufig Themen wie CO2-Bepreisung und Emissionshandel in den Mittelpunkt des politischen Diskurses gerückt. Die Verabschiedung des deutschen Klimaschutzgesetzes und die Einführung eines nationalen Emissionshandels für Brennstoffe zum 01.01.2021 waren eine fast logische Konsequenz.
All diese Entwicklungen werden wahrscheinlich auch in naher Zukunft weitere Auswirkungen auf den bereits bestehenden EU-Emissionshandel haben und die im EU-ETS befindlichen Betreiber noch preissensibler in ihrem Handeln werden lassen.
Das nun das Jahr 2019 seinem Ende entgegen geht, möchte Emissionshändler.com® im Emissionsbrief 08-2019 mit seinen Lesern noch einmal die Preisentwicklung im ablaufenden Handelsjahr Revue passieren lassen, sowie auf eine mögliche weitere Preisentwicklung des EUA Preises für die nächsten Monate eingehen.

  

Das nationale Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist im Bundesrat - Bald über 4.000 neue Teilnehmer im Emissionshandel
Mit dem finalen Gesetzesentwurf über ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz = BEHG) wurde am 24.10.2019 erstmalig die Grundlage dafür geschaffen, dass Klimaschutzziele in Deutschland gesetzlich festgehalten werden und dass die Emissionen des Verkehrs- und Gebäudesektors in den Emissionshandel aufgenommen werden.
Davon ausgehend, dass das Gesetz mehr oder weniger „gerupft“ am 08.11.2019 den Bundesrat passieren wird und nicht an Fragen der Konformität mit dem Grundgesetz bezüglich der Frage scheitert, ob nicht besser eine CO2-Steuer erhoben werden sollte, als ein nationales Emissionshandelssystem einzuführen (welches erst einmal keines ist), werden wir in Deutschland bereits in 13 Monaten über 4.000 neue kleinere und mittelgroße Teilnehmer im Emissionshandel begrüßen können, die sich wohl einem erheblichen administrativem Aufwand unterwerfen werden müssen.
Im Rahmen seines Emissionsbriefes 07-2019 fasst Emissionshändler.com® die wesentlichsten Punkte des Brennstoffemissionshandelsgesetzes BEHG zusammen und gibt eine Übersicht über die neuen Teilnehmer des nEHS, die in ihrer Mehrzahl aus der Branche des Treibstoff- und Gashandels kommen. Diese erwartet nicht nur ein größerer administrativer Aufwand, sondern auch ein erhebliches Drohszenario was Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten betrifft sowie einige sehr spezielle Risiken im Zusammenhang mit einer Doppelbelastung von EU-ETS Anlagen. 
Entwurf BEHG vom 24.10.2019 - Rechtliche Stellungnahme Prof. Klinski

  

Das Klimaschutzprogramm 2030 gibt dem CO2 einen Preis – was hat das Klima und was der EU Emissionshandel davon?
Über die von der aus CDU/CSU und SPD gebildeten Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte für ein Klimaschutzprogramm 2030 ist in der allgemeinen Öffentlichkeit bereits breit berichtet worden. Nicht nur die Oppositionsparteien, auch alle Wissenschaftler, Umweltorganisationen und Medien sowie die meisten Wirtschaftsverbände haben diese Eckpunkte einheitlich mehr oder weniger negativ kommentiert, da dem Programm eine Wirkung auf das Klima schlicht abgesprochen wird.
Warum und wieso das so ist und welche einzelnen Auswirkungen (oder eben auch nicht) das Klimaschutzprogramm 2030 in seiner jetzigen Ausprägung entwickeln wird und welche noch nicht bekannten negativen Auswirkungen auf Klima und Emissionshandel zu erwarten sind, führt Emissionshändler.com® in seinem hier vorliegendem Emissionsbrief 06-2019 in einem 1. Teil aus (2. Teil im Emissionsbrief 07-2019).

  

Steigender EUA-Preis bringt Betreiber in Bedrängnis – Aktueller Preisrückgang letzte Chance zum Kauf?
Wie kann ein Anlagenbetreiber aus dem verpflichtenden Emissionshandel mit der Preissteigerung der EUA-Zertifikate in den letzten 18 Monaten umgehen?
Auch Emissionshändler.com® hat hierzu keine befriedigende Antwort, jedoch scheint es offensichtlich, dass sich eine vergleichbare Preisentwicklung wie ein Jahr zuvor wiederholt, nur auf einem höheren Preisniveau.
Betreiber sollten daher ernsthaft überlegen, die sich derzeit bietende Chance zum Kauf von Zertifikaten zu nutzen, die der aktuelle Preisrückgang den Unternehmen und Versorgern bietet, da ein erneutes, wesentlich höheres Preisniveau im März/April 2020 zu erwarten ist.
Anschließend an die Analyse der Preisentwicklung führt Emissionshändler.com® in seinem  Emissionsbrief 05-2019 die Veränderungen und Probleme weiter aus, die scheinbar aufgrund der Einsetzung eines zweiten Prüfers bei den Zuteilungsanträgen 2021-2025 resultieren.

 

Der zweite Prüfer verursachte indirekt neuartige Probleme – Anlagenbetreiber riskierten im Juni ihre kostenlose Zuteilung
Das hatten sich viele Anlagenbetreiber im Juni 2019 sicherlich völlig anders vorgestellt. Statt die von der DEHSt gegenüber der EU herausgeholte Fristverlängerung entspannt bis zum 29.06.2019 zu nutzen (EU-Vorgabe war 31.05.), haben offensichtlich eine höhere Anzahl von Betreibern in der letzten Juniwoche etliche stressige Tage verbracht, damit der Zuteilungsauftrag pünktlich an die DEHSt versendet werden konnte.
Ganz offensichtlich spielte hier erstmal die Tatsache eine Rolle, dass ein zweiter Prüfer eine Begutachtung des Zuteilungsantrages vornehmen musste und damit unbeabsichtigt ein bisher „gut funktionierendes System“ der Zusammenarbeit eines Betreibers mit seinem ihm lang bekannten „Haus und Hof“-Verifizierer durcheinander-brachte. Tatsächlich birgt diese neue Konstellation nach Erfahrungen von Emissionshändler.com® einige neu entdeckte Risiken, die in diesem hier vorliegenden  Emissionsbrief 04-2019 und in  einer Fortsetzung im Emissionsbrief 05-2019 dargestellt werden.  
Des Weiteren beendet Emissionshändler.com® im 3. und letzten Teil seiner Folge den Vergleich zwischen dem EU-ETS und dem neuen CORSIA System für den weltweiten Emissionshandel der Luftfahrtgesellschaften.

Hinweise zum Zuteilungsantrag - Gutachten zur Bestimmung des Kesselnutzungsgrades kann Beschaffungskosten senken
Rund 6 Wochen vor der Abgabe der Zuteilungsanträge 2021-2025 sehen sich Betreiber mit einem Preisniveau von mehr als 25 Euro pro CO2-Zertifikat konfrontiert, welches sich mittel- und langfristig sicher noch steigern wird.
Bei solchen Aussichten gilt es, jegliche Chance auf eine eventuelle Optimierung der Faktoren eines Zuteilungsantrages zu nutzen. Hierbei sollte insbesondere jede Möglichkeit genutzt werden, die Kesselnutzungsgrade und damit die Aktivitätsraten zu erhöhen. Welche Möglichkeiten es hierzu gibt und was die Regeln der neuen EU-ZuVO hierbei zulassen, erläutert Emissionshändler.com® in seinem hier vorliegenden Emissionsbrief 03-2019.
Zusätzlich werden den Anlagenbetreibern einige weitere Hinweise und Tipps gegeben, was bei der Erstellung der Zuteilungsanträge beachtet werden sollte und wie die Excel-Tools der DEHSt eingesetzt werden sollten.

 

Das FMS der DEHSt für die Zuteilungsanträge 2021-2025 ist da! - Die ersten Arbeiten von Emissionshändler.com mit der Software
In der letzten Woche des März 2019 war es dann soweit: Die DEHSt stellte die verschiedenen Formulare des Antrages auf kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte für den Zeitraum 2021-2025 zur Verfügung. Da bereits Mitte März die offizielle Abgabefrist für den Antrag auf den 29.06.2019 festgelegt wurde, ist nun der Zeitraum der Arbeiten definiert, in dem sich die Verantwortlichen mit der Thematik beschäftigen dürfen.
Wie von einigen Insidern erwartet, gibt die Software einige Überraschungen preis, die den Zeitplan der jeweilig Verantwortlichen vermutlich stärker durcheinanderbringen werden, wie z. B. der erneuten Ermittlung der Aktivitätsraten (statt der erwarteten Übernahme der Werte aus den Mitteilungen zum Betrieb) und der damit sich ergebende erhebliche Aufwand bei der Eingabe der Felder in das bereitgestellte Excel-Tool.
Im vorliegenden  Emissionsbrief 02-2019 teilt Emissionshändler.com® daher einige Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Erstellung eines ersten Zuteilungsantrages im FMS der DEHSt mit seinen Lesern.
Des Weiteren führt Emissionshändler.com® mit seinem 2. Teil den Bericht zu CORSIA fort, der im Emissionsbrief 01-2019 begann.

 

Das CORSIA-Regelwerk und das EU-ETS – DEHSt gibt Ende der Antragsfrist bekannt – Arbeiten zum BDR sollten beginnen
Ab dem Jahre 2020 wird sich nun auch die Flugbranche eigenen verbindlichen Zielen im Klimaschutz unterwerfen. Beim Treffen der UN-Luftfahrtorganisation ICAO im kanadischen Montreal wurden weitere Regeln zum klimaneutralen Wachstum ab 2021 festgelegt sowie detailliertere Kriterien für die Nutzung von CO2-Zertifikaten in ihrem Regelwerk CORSIA beschlossen. Insbesondere ging es auch um die Nutzung bzw. Ausschluss von Zertifikaten aus fraglichen Klimaschutzprojekten und eventuellen Restbeständen bisher nicht genutzter CER-Schrottzertifikate aus dem EU-Emissionshandel.
Um nun das Regelwerk von CORSIA besser zu verstehen und deren paralleles Miteinander mit dem EU-ETS für Airlines zu verstehen, gibt Emissionshändler.com® einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Da die DEHSt am 15.03.2019 bekanntgab, dass die Frist zur Abgabe der Anträge auf kostenlose Zuteilungen am 29.06.2019 endet, führt Emissionshändler.com® im hier vorliegenden Emissionsbrief 01-2019 noch einmal aus, welches die ersten Schritte beim Baseline Data Report sein sollten, mit dem die Betreiber ihre entsprechenden Arbeiten beginnen können.

Schneeball Erde – Rückschau in die Frühzeit unserer Welt - Nicht nur Temperaturen, sondern auch die EUA-Preise steigen
Die rund 200 Länder der UN-Klimakonferenz COP24 in Kattowice/Polen haben sich am 16.12.2018 geeinigt, wie sie das Pariser Klimaabkommen vom November 2016 umsetzen wollen und wie die konkreten Regeln dazu ausgestaltet werden und für wen diese wie gelten sollen.
Die Verhandlungen in Kattowice standen stark unter dem Einfluss des 1,5-Grad-Berichtes, den der Weltklimarat IPCC Anfang Oktober 2018 veröffentlichte und der anscheinend auch die hartnäckigen Klimasünderstaaten beeindruckte.
Gemäß dem Bericht drohen bei einer Erwärmung der Erde von mehr als 1,5 Grad im Vergleich zum vorindustriellen Niveau katastrophale Folgen. Aber schon jetzt ist es absehbar, dass die Erderwärmung Ende 2100 bis zu drei Grad betragen wird.
Aus diesem Grunde möchte Emissionshändler.com® einen größeren Rückblick in unsere Erdgeschichte geben, in der bereits mehr als eine Klimakatastrophe stattfand.
In unserem Emissionsbrief 10-2018 geht Emissionshändler.com® zudem auch auf die aktuelle Preisentwicklung der EUA ein, die viele Betreiber mit Sorge betrachten.

Konsultationsprozess zu den Zuteilungsregeln abgeschlossen – Betreiber kritisieren Fristen, Termine und FAR in englischer Sprache
Am 23. November 2018 lief die Frist für mögliche Stellungnahmen zu der vorläufig letzten Fassung der Free Allocation Rules FAR ab, die am 25.10.2018 dafür von der EU Kommission online gestellt wurden. Von den 59 eingegangenen Stellungnahmen von Betreibern, Verbänden und anderen Institutionen war neben Kommentaren zu fachlichen Spezialproblemen überwiegend starke Kritik an den zu kurzen Antragsfristen, der terminlichen Legung der Antragsphase in die Ferienzeit, an nicht einheitlichen Antragsformularen, an nicht erkennbaren Zuteilungsmengen und am Sammeln unnötiger Daten geübt worden. Insbesondere jedoch daran, dass die FAR ausschließlich in englischer Sprache vorliegen und sich die Fachverantwortlichen damit nicht ausreichend gut und rechtzeitig beschäftigen können.
Zur Problematik der sich daraus ergebenden zu kurzen Vorbereitungszeit für Betreiber hat Emissionshändler.com® eine Lösung erarbeitet, die im nachfolgenden Emissionsbrief 09-2018 näher dargestellt wird. Des weiteren gibt Emissionshändler.com® im Rahmen seiner 4-teiligen Serie zu den Zuteilungsanträgen weitere Informationen zu den Genauigkeitsanforderungen, den Datenlücken, zu vermuteten Änderungen der Benchmarks sowie zu den Bedingungen der Abgabe des Datentemplates.

Arbeiten am Monitoring Methodology Plan können beginnen –Daten-Template als mögliche Hilfe zum Baseline-Data-Report
Seit Sommer 2018 liegen die Regeln für die Anträge auf kostenlose Zuteilungen vor. Emissionshändler.com® hat dieses umfangreiche Werk mit seinen spezialisierten Mitarbeitern analysiert und zeigt den Anlagenbetreibern in Deutschland in verschiedenen Themenschwerpunkten auf, wie und zu welchen Zeitpunkt die entsprechenden Arbeiten am jeweiligen Zuteilungsauftrag aufgenommen werden können.
In der heutigen, 3. Folge wird der Monitoring Methodology Plan (MMP) thematisiert, der erstmalig von den Betreibern erstellt werden muss und der diesen einiges an Arbeit abfordern wird. Weiterhin wird das Daten-Template vorgestellt, welches Emissionshändler.com® zum ebenfalls neu geforderten Baseline-Data-Report BDR entwickelt hat und dem Betreiber einen hohen Aufwand an Zeit erspart, so dass dieser nicht auf das FMS der DEHSt warten muss.
Wie und wann der Monitoring Methodology Plan erstellt werden kann und was es mit dem Daten-Template auf sich hat, führt Emissionshändler.com® in seinem hier vorliegendem Emissionsbrief 08-2018 zur kostenlosen Zuteilung 2021-2030 aus.

Neue Zuteilungsregeln sehen einen „Baseline Data Report“ vor - Arbeiten an Zuteilungsanträgen können und sollten jetzt beginnen
Die FAR Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules) für die Anträge auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten liegen seit Sommer dieses Jahres in englischer Sprache vor.
In ihrer Struktur und ihrem Regelwerk wird sich bis zur finalen Fassung in ein deutsches Formular-Management-System FMS nichts Prinzipielles mehr ändern. Eine Analyse der neuen Anforderungen und des voraussichtlichen Zeitraumes des Antragsverfahrens und eine von Emissionshändler.com® vorgenommene detaillierte  Aufwandsschätzung ergeben aber, dass die allermeisten Betreiber gut beraten sind, bereits im Oktober 2018 mit den Arbeiten an den Anträgen zu beginnen.
Wie dies geschehen kann und mit welchem Teil der Arbeiten jetzt wie begonnen werden kann, führt Emissionshändler.com® in seinem hier vorliegendem Emissionsbrief 07-2018 aus, der der zweite Teil der 4-teiligen Serie zur kostenlosen Zuteilung 2021-2030 darstellt.
Im weiteren Verlauf des vorliegenden Emissionsbriefes gibt die Kanzlei Gleis Lutz einen Überblick über die neueste Rechtsprechung zur Kürzung kostenloser Emissionszertifikate.

Explodierende CO2-Preise und FAR Zuteilungsregeln vermiesen Betreibern Rückkehr aus den Sommerferien
Das hatten sich die meisten Anlagenbetreiber zum Ende der Ferienzeit anders vorgestellt. War der EUA-Preis Mitte Juni 2018 zu Beginn des Sommers schon auf einem gefühlten Hoch bei über 14 Euro angekommen, so verschärfte sich die Lage bis zum 27. August dramatisch auf über 21 Euro/EUA und wird nach fast übereinstimmenden Meinungen des Marktes rasch weiter steigen.
Gleichzeitig wurden die ersten Analysen der Zuteilungsregeln für die kommende Handelsperiode bekannt und lassen anscheinend nicht nur vom Umfang der auszuführenden Arbeiten, sondern auch vom Timing die schlimmsten Befürchtungen von Betreibern wahr werden, die sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 einem so noch nie dagewesenen Stress ausgesetzt sehen, damit ihr Antrag im April/Mai fertig wird.
Emissionshändler.com® geht daher in seinem hier vorliegendem Emissionsbrief 06-2018 kurz auf die Situation bei den CO2-Preisen ein und zeigt anschließend den deutschen Anlagenbetreibern in einer 4-teiligen Serie auf, wie diese durch die nächsten Monate bis zur Abgabe des Antrages und seiner zusätzlichen neu geforderten Anhänge kommen, ohne dass fachliche und zeitliche Kapazitätsbeschränkungen den erfolgreichen Zuteilungsantrag gefährden.

Letzte Chance eventuell auf CL-Liste zu kommen - Dem Betrieb im Emissionshandel drohen Millionen Euro an Mehrausgaben
Den Anfang Mai 2018 von der EU herausgegebenen 4 Vorschlagslisten zum Carbon-Leakage Status gehört derzeit die volle Aufmerksamkeit der europäischen Anlagenbetreiber.
Nur die in Liste 1 aufgeführten Branchen können sich sicher sein, das Sie ab dem Jahre 2021 für 10 Jahre eine auskömmliche kostenlose Zuteilung bekommen werden. Da aber die Anzahl der Branchen und Betriebe auf der Liste 1 von der EU im Verhältnis zur vorherigen Handelsperiode 2013-2020 dramatisch verringert wurde, müssen die meisten der Industriebetriebe zittern, völlig leer auszugehen.
Die derzeit einzige Chance der teilweisen dramatischen finanziellen Belastung zu entgehen ist die Möglichkeit, von der üppig gefüllten Liste 2 der Branchen und NACE-Codes herunter zu kommen um noch auf die sichere Liste 1 aufzuspringen.
Wie das gelingen kann und welche äußerst knappen Termine in den nächsten 5 Wochen bis zum 04.08.2018 beachtet werden müssen, zeigt Emissionshändler.com® in seinem hier vorliegenden Emissionsbrief 05-2018 auf.

Der VET Eintrag zum 31. März verkommt zu einem Witz – Großkonzerne verstoßen dauerhaft gegen RegVO 389/2013
Der von fast 14.000 Anlagen und Airlines in der EU vorzunehmende VET-Eintrag im Registerkonto verkommt zu einem schlechten Witz. Die Quote der nicht rechtzeitig zum 31. März eingetragenen CO2-Emissionen des Vorjahres liegt europaweit bei über 15%, in Deutschland bei mehr als 7%.
Schaut man sich die Anlagen der deutschen Unternehmen an, die gegen den Artikel 35 (2) der Registerverordnung auch mehrmals verstoßen haben, so sind dies überwiegend Betreiber der Stahl, Eisen- und Eisenmetallindustrie, die ihre Emissionen von mehreren Millionen Tonnen CO2 nicht rechtzeitig an die EU gemeldet haben - darunter auch mehrere DAX-Unternehmen.
Eine solch hohe Fehlquote kann aber nicht nur als eine indirekte Aufforderung an kleine und mittlere Anlagenbetreiber verstanden werden, ebenfalls solche (fast sanktionsfreien) Verstöße zu begehen, es macht auch die EU-Statistik der jährlichen Emissionen in Europa völlig wertlos.
Darüber hinaus könnte man sich die interessante Frage stellen, was eigentlich die EU mit dieser aus Sicht von Emissionshändler.com® völlig wertlosen Statistik weiter anfängt und wo diese Daten bei welchen anderen Projekten noch verwendet werden.
In jedem Falle gibt Emissionshändler.com® in diesem vorliegenden Emissionsbrief 04-2018 einen tieferen Blick in den Bereich des deutschen Registers und zeigt auch auf, mit welcher Systematik durch wen konkret gegen den Artikel 35 (2) der Registerverordnung verstoßen wird.

CO2 Preise steigen immer schneller und steiler an - Betreiber, die noch Kaufbedarf haben, werden kalt erwischt
Wie bereits im letzten Emissionsbrief prognostiziert, setzt sich die Preistendenz der CO2-Zertifikate weiter nach oben fort. Die Auswirkungen der ab 01.01.2019 geltenden Markt-Stabilitäts-Reserve MSR und die daraus folgende Verknappung der Zertifikate bis zu 25% sind ein entscheidender Preistreiber. Aber auch die vermutlich im Jahre 2017 weiter gestiegenen Emissionen der Unternehmen im verpflichtenden Emissionshandel tragen zu dieser Entwicklung bei. Das wiederum ruft die Investoren und Spekulanten auf den Plan, die Preise von 20 Euro und mehr pro EUA in kürzerer Zeit sehen wollen und darauf auch noch Options-Wetten abschließen. Die von immer mehr europäischen Politikern geforderten hohen CO2 Preise von bis zu 30 Euro (Macron/Frankreich) fangen an, langsam realistisch zu werden.
Anlagenbetreiber, deren Zertifikatebestand nicht mindestens bis 2022 ausreichend ist, sollten sich tatsächlich genau überlegen, ob sie immer noch auf sinkende Preise setzen wollen.
Andererseits zeigt Emissionshändler.com® in diesem Emissionsbrief 03-2018 eine mögliche Variante auf, wie Betriebe mit relativ einfachen Mitteln eine Optimierung ihrer kostenlosen Zuteilung vornehmen können und sich für die neue Zuteilungsperiode eine besonders gute Startposition sichern könnten.

Die EUA Preisentwicklung überholt die bisherigen Erwartungen – Mögliche Gründe und Perspektiven
Immer mehr gleichen sich die Erwartungen von Analysten, Händlern und Anlagenbetreibern an, was steigende EUA-Preise betrifft. Grund dafür sind verschiedene politische und wirtschaftliche Faktoren, die nun auch anfangen, eine Wirkung zu erzielen.
Erstmals hat der EUA-Preis seit dem November 2012 die Marke von 10 Euro/t nach oben durchbrochen und scheint sich in diesen Preisdimensionen auch zu halten.
Betreiber, die noch einen Kaufbedarf für die laufende Handelsperiode haben oder sich bereits auch über ihren Bedarf für den Zeitraum 2021-2030 Gedanken machen, sollten spätestens jetzt ihre Planungen konkretisieren und näher die momentan vorhandenen preistreibenden Einflüsse analysieren.
Emissionshändler.com® stellt in seinem Emissionsbrief 02-2018 die wesentlichsten Faktoren und deren mögliche Gründe für diese Entwicklung der Preise dar und geht mit einem Gastartikel auf die Veröffentlichung der Daten zu den nationalen Allokationen ein, über die der EuGH im Sommer 2017 geurteilt hat.

Kontosperrungen und Strafzahlungen im Emissionshandel – OWiG Ordnungswidrigkeiten-Gesetz greift bei Mitarbeitern u. Vorgesetzten
Strafzahlungen und Ordnungswidrigkeiten stehen weiterhin im Mittelpunkt bei gesetzlichen Verstößen der Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandel.
Relativ selten stellt sich immer noch bei Verantwortlichen die Frage, wie es denn zu solcher Art Versäumnis bei beauftragten Mitarbeitern kommen kann und wie vor allem das Szenario einer Strafzahlungspflicht kostengünstig abgewendet werden könnte.
Ebenso selten oder bisher gar nicht stellen sich Betreiber erstaunlicherweise die Frage, wie es sich verhält, wenn Unternehmen gegen das Ordnungs-widrigkeiten-Gesetz OWiG verstoßen und was die Gründe hier sind. Immerhin sind dort Strafen bis zu 500.000 Euro festgelegt. Tatsächlich scheint es bei den Ordnungswidrigkeiten eine Art Durchgriffs-haftung zu geben, die bis auf die beauftragten Mitarbeiter, z. B. Kontobevollmächtigte und Ersteller von Jahresberichten durchschlägt und daher nicht nur Vorstände und Geschäftsführer bedroht.
Nach aller Erfahrung der vergangenen 5 Jahre treten entsprechende Verstöße meist im Zeitraum März/April eines jeden Jahres auf, wenn das ECAS-System mit seinen Mobilfunkproblemen sowie technischen Unzulänglichkeiten rund um den VET-Eintrag die Verantwortlichen belasten und überfordern. Hierbei fällt besonders auf, dass eine Unzahl von verschiedenen technischen Gründen zu einer Kontosperrung führen können, die durch relativ simple Absicherungen hätte vermieden werden können.    
Wie und in welcher Strafen und OWiG vermieden werden können erläutert Emissionshändler.com® in seinem vorliegenden Emissionsbriefe 01-2018.

Das Weihnachtsmärchen vom Kohleausstieg, der dem Klima dient - Nationale Alleingänge gefährden „Rettung der Welt“
Eine Reduzierung der Kohleverstromung in Deutschland ist weder ein effektiver noch ein effizienter Klimaschutz. Hierfür muss kein einziges Kohlekraftwerk stillgelegt werden, wie bestimmte politische Parteien und Marktakteure glauben lassen wollen.
Die dadurch frei werdenden Emissionsrechte verschwinden eben nicht in voller Höhe in einer MSR sondern werden nur rund zur Hälfte dem Markt entzogen, wie eine etwas detailliertere Betrachtung zeigt.
Damit ist klar: Für einen tatsächlich effizient wirksamen und zugleich volkswirtschaftlich kosteneffizienten Klimaschutz muss in Deutschland kein einziges Kohlekraftwerk in einem nationalen Alleingang stillgelegt oder dessen Auslastung gesetzlich begrenzt werden. Wie das gehen kann, zeigt Emissionshändler.com® in seinem Emissionsbrief 12-2017.
Darüber hinaus sind die Alleingänge von nationalen Regierungen im Umfeld des Europäischen Emissionshandel kontraproduktiv, da sie den Emissionshandel überflüssig und unsinnig machen, wie in einem weiteren Artikel zur „Rettung der Welt“ in diesem Emissionsbrief ausgeführt wird. 

EU-Rat/Parlament einig: Im EU-ETS werden bis zu 1,5 Mrd. EUA gelöscht - Zwei Zuteilungsverfahren für 4. Handelsperiode
Das EU-Parlament und der Rat sind sich im Zuge der Trilogie-Verhandlungen einig geworden. Um den Bestand an EUA-Zertifikaten zu reduzieren, werden diese ab 2019 jährlich in die Markt-Stabilitäts-Reserve übertragen, wo diese unter bestimmten Bedingungen endgültig gelöscht werden können.
Damit ist der Weg frei für einen deutlich höheren Zertifikatepreis, der u. a. die Betreiber im EU-Emissionshandel zu Modernisierung und Effizienzsteigerungen antreiben soll sowie für eine Änderung der EU-Direktive noch in diesem Jahr.
In unserem Emissionsbrief 11-2017 zeigt Emissionshändler.com® außerdem auf, wie der derzeitige Stand zur Datenerhebung und zum Antragsverfahren auf kostenlose Zuteilungen ist und welche Fristen Betreiber dazu erwarten können.
Des Weiteren wird der zweite Teil der Analyse des Anbietermarktes im deutschen EU-Emissionshandel veröffentlicht, der sich nach Einschätzung von Emissionshändler.com® im Zuge der Einführung von MIFIDII bereits verändert hat.

Kommt der CO2-Mindestpreis? Wenn ja und wie? - Die zukünftigen Anbieter von EUA für Anlagenbetreiber
Die Diskussion um einen Mindestpreis für CO2 in Europa wird lauter, nicht nur seit dem der neue französische Präsident das Preisziel mit 30 Euro je Tonne vorgegeben hat.
Auch im deutschen Inland nimmt die Debatte um eine „Bepreisung“ des CO2 und einen Mindestpreis Fahrt auf. So waren in den Bundestagswahlprogrammen von SPD und Grünen entsprechende Forderungen enthalten, die bei den Grünen sogar auf eine rein nationale Einführung in Deutschland hinausliefen. Nicht überraschend ist daher, dass von den Grünen nahestehenden Kreisen für die anstehenden Verhandlungen zur Bildung einer Jamaika-Koalition die Aufnahme der Einführung eines „CO2-Mindestpreises“ in die Koalitionsverein-barung gefordert wird. Dagegen steht aber auch die ausdrückliche Ablehnung eines solchen staatlichen Eingriffes in die freie Marktpreisbildung durch die FDP.
Was es mit dem „CO2-Mindestpreis“ auf sich hat und ob und wie dieser umzusetzen ist, wird im vorliegenden Emissionsbrief 10-2017 ausgeführt.
Des Weiteren untersucht Emissionshändler.com® die Situation der CO2-Anbieter in Deutschland, nachdem klar ist, dass die MIFID II zum 3. Januar 2018 startet.

Die MIFID II - Für Händler und Betreiber eine ernsthafte Herausforderung ab 2018 oder „Panikmache“ im Markt!?
Nach jahrelangem Tauziehen steuern Anlagenbetreiber und Händler im CO2-Markt nunmehr dem Beginn der Umsetzung der MIFID II zum 03.01.2018 entgegen.
Mehr oder weniger stellt sich spätestens jetzt für die Gruppe der Betreiber und den einen oder anderen Händler die Frage: Wer darf eigentlich noch unter welchen Bedingungen Emissionszertifikate an wen für welchen Zweck kaufen oder verkaufen?
Da in aller Regel für mittlere und kleinere Anlagenbetreiber ausschließlich der Spothandel und nicht der Terminhandel interessant sein dürfte, stellt Emissionshändler.com® für diesen Kreis der Betreiber die wichtigsten Regelungen klar.
Diese Klarstellung ist deshalb besonders wichtig, weil es nach Beobachtung von Emissionshändler.com® seit Beginn des Jahres 2017 Aktivitäten des einen oder anderen Händlers in der EU gibt, kleine und mittlere Betreiber mit Aussagen absichtlich oder unabsichtlich zu verwirren und teilweise auch zu täuschen.
Aus diesem Grunde nimmt Emissionshändler.com® im hier vorliegenden Emissionsbrief 09-2017 zu einigen Aussagen von „Wettbewerbern“ Stellung, die Betreibern in Deutschland in Form von Broschüren und PDF-Dateien zugegangen sind und ließ sich bei deren Kommentierung hierbei von der bekannten Kanzlei Becker Büttner Held in Berlin beraten.

Wahlkampf 2017 in Deutschland – Welche Partei positioniert sich wie zum EU-Emissionshandel?
Dass Afd und DIE LINKE sich vom Rand des Parteienspektrums aus mit dem EU-Emissionshandel nicht anfreunden können und dazu konsequenterweise auch eine extreme Meinung haben, darf im Bundestagswahlkampf 2017 keinen überraschen.
Dass die Partei der Klimakanzlerin sich um fast jegliche Aussagen drückt und folgerichtig weg duckt und fast keine Position zum EU-ETS bezieht, dürfte taktische Gründe haben.
Dass allerdings die FDP so klar für eine effektive und zugleich volkswirtschaftlich kosteneffiziente Klimaschutzpolitik durch ein verbessertes EU-ETS eintritt, war so bisher nicht zu erwarten.
Emissionshändler.com® zeigt in seinem Emissionsbrief 08-2017 auf, welche der sechs höchstwahrscheinlich im nächsten Bundestag vertretenen Parteien welche direkten und indirekten Aussagen zum EU-ETS publiziert haben und kommentiert diese.

VET-Bericht der DEHSt zeigt wirkungslose Förderungen des BMUB bei Non-ETS-Emissionen auf - EUA Übermengen steigen
Am 01. Juni 2017 wurde der VET-Bericht über die Emissionen des EU-ETS durch die DEHSt veröffentlicht. Damit wird jährlich u.a. über die Gesamtemissionen im Vorjahr der deutschen Anlagen, die Teil des EU-Systems handelbarer Emissionsrechte (EU-ETS) sind, und deren Struktur berichtet.
Aus dem VET-Bericht geht eindeutig hervor, dass das EU-ETS seine Aufgaben erfüllt hat, nicht aber die Bereiche des Non-EU-ETS in Deutschland. Genau dies wird jedoch vom Bundesumweltministerium nicht eingestanden und die Schuld einem „nicht funktionierenden EU-ETS“ in die Schuhe geschoben, statt milliardenschwere ineffektive Förderprogramme zu stoppen und diese Gelder lieber in effizientere Maßnahmen zu stecken.
In einem Gastbeitrag von Jürgen Hacker wird dieser Zusammenhang transparent gemacht und mit Zahlen aus dem VET-Bericht der DEHSt (die bekanntermaßen eine Behörde des UBA und damit des Bundesumweltministerium ist) belegt.
Weiterhin geht Emissionshändler.com® in seinem Emissionsbrief 06-2017 auf den Aspekt der Übermengen der Emissionszertifikate im EU-ETS ein, der im VET-Bericht zwar objektiv dargestellt wird, in seiner Konsequenz der Auswirkungen auf einen Zertifikatepreis doch beachtenswert sein sollte.

Kanada auf dem Weg zu Emissionshandel und CO2-Steuer - TRILOG-Verhandlungen gehen über die Sommerpause
Kanada auf dem Weg zu einem eigenen Emissionshandelssystem und einer CO2-Steuer. Das  Ontario Cap and Trade Regime als ein aktuelles Beispiel für den nordamerikanischen Emissions-handel – Eine Beschreibung wesentlicher Punkte aus  Erfahrungen vor Ort von RA Dr. Marc Ruttloff.
Des Weiteren berichtet Emissionshändler.com in seinem Emissionsbrief 05-2017 weiterhin zu den am 4. April 2017 begonnenen TRILOG-Prozessen und den teils konträren Positionen der Beauftragten von EU-Parlament, EU-Rat und der EU-Kommission zu den Rahmenbedingungen des Emissionshandels ab 2021.
Hierbei steht im Mittelpunkt, die deutliche Reduzierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten für Anlagenbetreiber. Fortsetzung aus dem Emissionsbrief 04-2017.

TRILOG-Verhandlungen bestimmen die EUA-Preisperspektiven - Millionen von CO2-Emissionen am 31.03. nicht gemeldet
Am 4. April 2017 fand die erste Zusammenkunft der drei Beteiligten am TRILOG-Prozess statt. Der Start der Verhandlungen der Beauftragten von EU-Parlament, EU-Rat und der EU-Kommission über ihre unterschiedlichen Positionen wird sicherlich einige Monate andauern. Am Ende des Abstimmungs- und Kompromissprozesses wird den betroffenen Anlagenbetreibern ein Paket vorgelegt, welches nicht nur in finanzieller Hinsicht schwere Belastungen vermuten lässt, sondern auch in anderer Hinsicht wie z. B. beim Reporting zusätzliche Aufgabenfelder auftun wird.
Wie und in welcher Form die verschiedensten Positionen der drei Beteiligten aufeinandertreffen und was dann am Ende auf den Anlagenbetreiber dabei herauskommen könnte, führt Emissionshändler.com® in diesem und folgendem Emissionsbrief aus.
Des Weiteren geht Emissionshändler.com® im hier vorliegenden Emissionsbrief 04-2017 wie schon in 2016 auf die nicht erfolgten VET-Einträge deutscher Anlagenbetreiber ein (eine Auflistung hier) und gibt Einblicke in den zum 01.01.2017 begonnenen Emissionshandel in Ontario/Canada.

Bei Abgabe des CO2-Jahresberichtes 2016 sollte auf Betriebsgeheimnisse und korrekt bestätigte VET-Einträge geachtet werden
Die sorgfältige Erarbeitung des CO2-Jahresberichtes für das Jahr 2016 und dessen Abgabe an die Deutsche Emissionshandelsstelle bis spätestens 31. März 2017 gehört zu den regelmäßigen und allen Betreibern bekannten Aufgaben.
Ein besonderes Augenmerk sollte von den Betriebsleitern und Geschäftsführern der Betreiber jedoch darauf liegen, ob denn ihre beauftragten Mitarbeiter wichtige Details zu Geschäftsgeheimnissen im CO2-Jahresbericht des Betriebes beachten haben und ob alle Regeln einer VET-Meldung an die EU den Verantwortlichen bekannt sind.
Die aus dem Jahre 2016 bekannt gewordenen Versäumnisse rund um den zusätzlich notwendigen VET-Eintrag im Register hatten bei über 60 Anlagen in Deutschland zu Kontosperrungen geführt, die teilweise deutliche strukturelle Schwächen in der Registerkontoführung der Betriebe zu Tage förderten.
Weiterhin führt Emissionshändler.com® in seinem Emissionsbrief 03-2017 weiter aus, welche  weiteren Neuerungen und Änderungen bezüglich Mitteilungspflichten, Versteigerungen und Abgabepflicht für Anlagen mit CCU-Technologien auf Anlagenbetreiber 2021-2030 zukommen werden.

Deutliche Reduzierung der kostenlosen Zuteilung ab 2021 – Für Betreiber vereinfachtes Antragsverfahren in Sicht
Aus dem ENVI-Paket des Umweltausschusses des Europäischen Parlamentes (Emissionshändler.com® berichtete im Emissionsbrief 01-2017) ist nun am 15. Februar 2017 ein EP-Paket des Europäischen Parlaments geworden.
Das Europaparlaments (EP) hatte am 15. Februar in erster Lesung über die Änderungsanträge zum Vorschlag der EU-Kommission zur Weiterentwicklung des EU-Systems handelbarer Emissions-rechte (EU-ETS) abgestimmt. Vorangegangen waren monatelange harte Verhandlungen zwischen den Berichterstattern der verschiedenen Fraktionen über Kompromissmöglichkeiten.
Trotz des mit ganz großer Mehrheit von 53 zu 5 Stimmen bei 7 Enthaltungen im Umweltausschuss des EP (ENVI) bereits als Kompromiss angenommen Änderungspakets fanden auch zu einzelnen Teilen dazu im Plenum des Parlaments noch Kampfabstimmungen statt. Die von Industrie-nahen Abgeordneten eingebrachten Änderungsanträge wurden – teilweise doch sehr überraschend - angenommen. Mehr in unserem Emissionsbrief 02-2017.

Vermutliche Zuteilungsregeln 2021-2030 liegen auf dem Tisch – Das ENVI-Paket birgt unschöne Nachrichten für Betreiber
Anlagenbetreiber werden sich in nächster Zeit auf einige unerwartete Entwicklungen bei den Zuteilungsregeln im EU-ETS für die nächste Handelsperiode einstellen müssen.
Das Paket, welches der ENVI-Umweltausschuss des Parlaments gepackt hat und welches in seinen Vorstellungen mehr als deutlich über die Vorschläge der Kommission hinausgeht, setzt ein deutliches Zeichen für eine fast radikale Verknappung der Zertifikate und birgt schlechte Nachrichten für viele Betreiber.
Emissionshändler.com® zeigt erstmals auf, welche Regeln und Veränderungen die nächste Handelsperiode bringt und in welchen Teilperioden 2021-2025 und 2026-2030 welche Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um noch eine kostenlose Zuteilung zu erhalten.
Weiterhin wird im Emissionsbrief 01-2017 dargestellt, welche Preissignale von solcher Art politischer Nachricht ausgehen könnten und inwieweit ein Anlagenbetreiber sich bei seinen Kaufentscheidungen für das Kalenderjahr 2017 darauf einstellen sollte.

Emissionsbriefe 2006 bis 2016 finden Sie im Archiv