Verdammt, der Überwachungsplan!
Gastbeitrag von RA Dr. Miriam Vollmer vom 26.10.23
In drei Tagen ist es soweit. Die Überwachungspläne nach § 6 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 eingereicht werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereitgestellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verantwortliche sich mit der elektronischen Infrastruktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifiziert werden müssen die Überwachungspläne nicht.
Doch was, wenn der Verantwortliche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwachungsplan nicht oder zu spät oder mit inhaltlichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungswidrigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwachungsplan nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.
Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeldrahmens setzt die DEHSt ein angemessenes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrlässigkeit differenzieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwachungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätzliche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhältnisse des Verantwortlichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenkliche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventualvorsatzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwachungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben. Link zu re-Rechtsanwälte/Blog.
Sie haben Last-Minute-Fragen an Emissionshändler.com rund um den Überwachungsplan? Mailen Sie Emissionshändler.com, wir melden uns direkt bei Ihnen, um eventuell noch rechtzeitig oder auch im Nachhinein für Sie abzugeben (jede erdenkliche Mühe gegeben….). Alles Rechtliche was dann im Nachhinein von der DEHSt kommt, erledigt Fr. Dr. Vollmer für Sie.
CO2-Preis im nationalen Handel steigt wieder stärker auf 40 Euro/nEZ
Nun ist es raus: Die Bundesregierung hat Anfang August 2023 beschlossen, den CO2-Preis für das Tanken und Heizen mit fossilen Brennstoffen im kommenden Jahr deutlich zu erhöhen. Der Preis wird voraussichtlich ab dem 1. Januar auf 40 Euro pro Tonne steigen, im Vergleich zu dem aktuellen Preis von 30 Euro pro Tonne. Zuvor wurde in der Bundesregierung darüber diskutiert, den CO2-Preis im Jahr 2024 auf 45 Euro zu erhöhen, was aber verworfen wurde. Die nun geplanten weiteren Schritte stellen sich so dar, dass im Jahr 2025 der Preis auf 50 Euro pro Tonne steigt, und im darauf folgenden Jahr sogar auf 65 Euro pro Tonne. Ob es in 2026 statt dessen eine Floatingphase 55-65 Euro geben soll, ist noch nicht klar. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verteuern und Anreize für umweltfreundlichere Alternativen zu schaffen, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen.
Die Generierung von CO2 Zertifikaten für Privat- und Geschäftskunden
Die gesamte Breite der Geschäftsangebote, die langjährige erfolgreiche und ganzheitliche Tätigkeit im CO2-Markt sowie unser Name Emissionshändler.com führen erfahrungsgemäß auch dazu, dass uns vielerlei Interessenten aus dem privaten und nicht emissionshandelsverpflichteten Markt kontaktieren. Insbesondere betrifft dies ständige Anfragen zur Generierung von CO2-Zertifikaten.
Für Privatpersonen und Unternehmen die sich hierfür interessieren, haben wie hier aktuelle Informationen zusammengestellt.
Der Brennstoff Koks und Kohle - Feststellung der BEHG-Pflicht
Für die Brennstoffe Koks & Kohle und deren eventueller BEHG-Pflicht gibt es keine einfache Regeln, wie dies bei Gas & Öl meist möglich ist. Die Frage nach der Energiesteuerpflicht - und in der Folge zu einer BEHG-Pflicht - führt leider nur bedingt zu einem Ergebnis. Für möglicherweise betroffenen Unternehmen ist dies ein gefährlicher und stressiger Zustand, da die die BEHG-Pflicht im schlechtesten Falle erst zwei Kahre später durch die Deutsche Emissionshandelssystelle DEHSt festgestellt wird. Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen sowie auch große finanzielle Verluste sind dann für das betroffene Unternehmen die Folge.
Wie ein Unternehmen schnell und unproblematisch eine BEHG-Pflicht erkennen kann, zeigt Emissionshändler.com auf seiner Spezialseite Koks- und Kohle auf.
Emissionshändler.com startet ab 01.02.2023 einen vollumfänglichen VPS-Service!
Compliance-pflichtigen Unternehmen im EU-Emissionshandel müssen Ihre elektronische Kommunikation mit der Behörde DEHSt über eine Virtuelle Poststelle VPS abwickeln und jedes versendete Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen.
Bei diesem System ist dann nichts ärgerlicher, als fertig ausgearbeitete Unterlagen auf Grund technischer Probleme nicht fristgemäß abgeben zu können, bzw. von der Behörde zugesendete Aufforderungen wegen Fristablauf nicht nachzukommen, weil diese im nicht mehr zugänglichen Postfach liegen.
Die Einrichtung und Administrierung Ihres VPS-Postfachs bei der DEHSt übernimmt ab sofort Emissionshändler.com inkl. eines vollständigen QES-Services mit einer eigenen Signaturkarte. Kurzinfo zum Download hier.
Phase 2 des BEHG für Festbrennstoffe und Spezialöle hat begonnen
Unternehmen der Kohleindustrie, sonstiger Festbrennstoffe und Spezialöle, etc. die ab dem 01.01.2023 von der zweiten Phase des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betroffen sind, bieten wir ein attraktives BEHG-CO2-Sorglos-Paket, das aus den Teilen Administration und Handel besteht.
Anforderung eines Vertragsvorschlages zum administrativen BEHG-Paketes hier.