Der Brennstoff Koks und Kohle - Feststellung der BEHG-Pflicht
Für die Brennstoffe Koks & Kohle und deren eventueller BEHG-Pflicht gibt es keine einfache Regeln, wie dies bei Gas & Öl meist möglich ist. Die Frage nach der Energiesteuerpflicht - und in der Folge zu einer BEHG-Pflicht - führt leider nur bedingt zu einem Ergebnis. Für möglicherweise betroffenen Unternehmen ist dies ein gefährlicher und stressiger Zustand, da die die BEHG-Pflicht im schlechtesten Falle erst zwei Kahre später durch die Deutsche Emissionshandelssystelle DEHSt festgestellt wird. Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen sowie auch große finanzielle Verluste sind dann für das betroffene Unternehmen die Folge.
Wie ein Unternehmen schnell und unproblematisch eine BEHG-Pflicht erkennen kann, zeigt Emissionshändler.com auf seiner Spezialseite Koks- und Kohle auf.
E-world 2023 in Essen

Auf der e-World vom 23.-25.05.2023 hatte Emissionshändler.com wie in den 8 Jahren zuvor einen Stand zu den verschiedenen Systemen des Emissionshandels. In Halle 2, Stand 517 präsentierte man sich auf einem Stand in neuem Design.
Den Fachbesuchern wurden zu den bisher bekannten Dienstleistungen und Services zum EU-ETS und der ersten Stufe des BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz vor allem Neuerungen rund um die zweite Stufe des BEHG präsentiert. Dies betraf insbesondere die Brennstoffe Holz, Koks und Kohle, für die die jeweiligen Inverkehrbringer seit dem 01.01.2023 Zertifikate kaufen müssen und ihren Berichtspflichten nachkommen müssen.
Eine weitere Berichterstattung und Bilder vom Messeauftritt finden Sie unter e-World 2023.
Ihnen macht in Sachen CO2 keiner was vor?!
Dann lösen Sie unser Kreuzworträtsel und senden uns das Lösungswort auch nach der Messe zu.
Mit dem richtigen Lösungswort erhalten Sie noch bis zum 15.07.2023 Ihren Preis: Eine Solar Powerbank aus Bambus. Spielbedingungen: Der Teilnehmer sendet uns das vollständig ausgefüllte Rätsel inkl. Lösungswort als DIN A4 Papierseite per Post an unsere Büroadresse bis zum 15.07.2023 inkl. seiner Visitenkarte zu.
DEHSt Anhörung gemäß §21 BEHG zur Durchsetzung der Berichtspflicht und Abgabepflicht von Zertifikaten
In den vergangenen Monaten hat die DEHSt die Aufarbeitung des ersten Berichtsjahres 2021 im nationalen Emissionshandel weiter vorangetrieben. Während die DEHSt bei Einführung des nationalen Emissionshandels einmal von 4000 betroffenen Unternehmen berichtete, haben für das Berichtsjahr 2021 ca. 1.700 Unternehmen über Emissionen berichtet und Zertifikate abgegeben. Nun werden Unternehmen, die im Verdacht stehen, Ihre Berichts- und Abgabepflicht versäumt zu haben und das müssten ja einige sein, mit einem Schreiben (Beispiel hier) zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Aufforderung sollten Unternehmen keineswegs auf die leichte Schulter nehmen, da es sich um eine Anhörung gemäß §21 BEHG handelt und empfindliche Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen kann. Es ist schnelles und bedachtes Handeln gefragt, gerade wenn sich herausstellt, dass angeschriebene Unternehmen tatsächlich in der gesetzlichen Pflicht zur Emissionsberichterstattung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten standen. Auch wenn Sanktionen im Nachhinein oft nicht vollständig zu vermeiden sind, denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor einer Strafe, wirkt ein schnelles Nachholen in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren oft strafmildernd.
Gern unterstützt Emissionshändler.com Unternehmen in dieser Lage schnell, fachkundig und unbürokratisch. Im besten Fall stellt sich heraus, dass das adressierte Unternehmen korrekt gehandelt hat, weil es gar nicht Verantwortlicher nach dem BEHG ist. Weitere Informationen erhältlich unter Mail Emissionshändler.com.
Emissionshändler.com startet ab 01.02.2023 einen vollumfänglichen VPS-Service!
Compliance-pflichtigen Unternehmen im EU-Emissionshandel müssen Ihre elektronische Kommunikation mit der Behörde DEHSt über eine Virtuelle Poststelle VPS abwickeln und jedes versendete Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen.
Bei diesem System ist dann nichts ärgerlicher, als fertig ausgearbeitete Unterlagen auf Grund technischer Probleme nicht fristgemäß abgeben zu können, bzw. von der Behörde zugesendete Aufforderungen wegen Fristablauf nicht nachzukommen, weil diese im nicht mehr zugänglichen Postfach liegen.
Die Einrichtung und Administrierung Ihres VPS-Postfachs bei der DEHSt übernimmt ab sofort Emissionshändler.com inkl. eines vollständigen QES-Services mit einer eigenen Signaturkarte. Kurzinfo zum Download hier.
Jetzt doppelt gezahlten BEHG-Aufschläge gemäß BEDV zurückholen!
Wenn Brenn- und Treibstoffe im Jahre 2021 und 2022 an ein Unternehmen im EU-ETS geliefert worden sind und der Betrieb auch den CO2-Aufschlag gemäß BEHG bezahlt hatte, so kann er sich diesen nun in voller Höhe wiederholen. Das Gesetz zur Doppelbilanzierungsverordnung BEDV ist Ende Januar 2023 verabschiedet worden. Grade rechtzeitig um sich die gezahlten Aufschläge von 2021 zurückzuholen. Termin ist hier der 31.03.2023. Den Antrag zur Zurückzahlung des Aufschlags für das Jahr 2022 muss dann erst zum 31.07.2023 abgegeben werden.
Jetzt die BECV Beihilfe für das Jahr 2022 beantragen!
Das nationale Emissionshandelssystem nEHS belastet alle Industrieunternehmen mit einem CO2-Aufschlag. Viele Industriebetriebe bestimmter Sektoren können sich bis zu 60% der Mehrkosten in Form der BECV-Beihilfe zurückholen! Die jährliche Beantragung hat nun wieder begonnen. Ein Antrag muss bis zum 30.06.2023 eingereicht werden. Alle Informationen zur aktuellen Beihilfe und wie Sie dese beantragen finden Sie in unserem Emissionsbrief 02-2023.
Phase 2 des BEHG für Festbrennstoffe und Spezialöle hat begonnen
Unternehmen der Kohleindustrie, sonstiger Festbrennstoffe und Spezialöle, etc. die ab dem 01.01.2023 von der zweiten Phase des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) betroffen sind, bieten wir ein attraktives BEHG-CO2-Sorglos-Paket, das aus den Teilen Administration und Handel besteht.
Anforderung eines Vertragsvorschlages zum administrativen BEHG-Paketes hier.