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EU-ETS 2: Der neue Emissionshandel für Brennstoffe kommt

Das neue Emissionshandelssystem EU-ETS 2 steht vor der Tür und Deutschland ist sehr spät dran mit der entsprechenden nationalen Umsetzung durch die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Dennoch wird bereits das laufende Jahr 2024 von den neuen Berichtspflichten betroffen sein. Verpflichteten Unternehmen ist es daher unbedingt anzuraten, sich rasch in der Thematik einzufinden.

  • Der neue Emissionshandel für Brennstoffe EU-ETS 2 ist ähnlich zu dem seit 2005 bestehenden EU-ETS 1 konzipiert, wird aber getrennt von diesem ein eigenständiges System mit eigenen CO2-Zertifikaten werden.
  • Anders als im EU-ETS 1, wo die Abgabepflicht beim THG-Emittenten liegt, gilt im EU-ETS 2 ein Upstream-Ansatz: Betroffen sind primär die Inverkehrbringer von Brennstoffen, welche in der Wärmeerzeugung sowie im Verkehr eingesetzt werden.
  • Der erste Emissionsbericht im EU-ETS 2 muss bis zum 30.04.2025 für das Berichtsjahr 2024 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden.
  • CO2-Zertifikate können ab 2027 erworben und müssen ab 2028 jährlich abgegeben werden.
  • Eine unabhängige Verifizierung des Emissionsberichts ist ab dem zweiten Berichtsjahr 2025 erforderlich.
  • Die Frist zur verpflichtenden Abgabe eines Überwachungsplans sowie zur Beantragung einer Emissionsgenehmigung gibt die DEHSt jeweils 3 Monate vor deren Ablauf im Bundesanzeiger bekannt.
  • In Deutschland sind größtenteils vom nationalen Emissionshandel nEHS betroffene Unternehmen künftig auch zur Berichterstattung nach EU-ETS 2 verpflichtet, obwohl es nicht unerhebliche Ausnahmen gibt.
  • Bis Ende 2027 laufen nEHS und EU-ETS 2 parallel. Betroffene Unternehmen müssen also doppelt berichten!
  • Einzig ausgenommen sind die thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Willen der Bundesregierung aus dem nEHS in das EU-ETS 1 übersiedeln sollen: Eine Entscheidung der EU-Kommission hierzu steht erst 2026 an.

Bundesregierung hinkt mit der Gesetzgebung hinterher

Die deutsche Bundesregierung hätte eigentlich bereits zum 31.12.2023 die EU-Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959 über die Einführung des EU-ETS 2 national ratifizieren müssen, was zumindest bis Ende September 2024 nicht geschehen ist. Gegen Deutschland sind daher bereits drei Vertragsverletzungsverfahren gegenüber der EU anhängig.

Die entsprechende Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) befindet sich momentan in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren. Es ist stark davon auszugehen, dass das Gesetz noch in 2024 in Kraft treten wird. Infolgedessen wird die DEHSt die Fristen zur Abgabe eines Überwachungsplans und zur Beantragung einer Emissionsgenehmigung für den EU-ETS 2 bekannt geben.

Es ist vorgesehen, dass diese Fristen nach ihrem Bekanntwerden jeweils mindestens 3 Monate betragen werden. Unternehmen, die jetzt schon vom nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) betroffen sind, müssen in aller Regel sowohl den bisherigen Berichts- und Abgabepflichten als auch den neuen Berichtspflichten unter dem EU-ETS 2 parallel nachkommen. Bis zum Jahresende 2027 wird das nEHS voraussichtlich nahezu vollständig vom EU-ETS 2 abgelöst werden.

Unklar ist, ob die EU-Kommission dem Ansinnen der Bundesregierung stattgibt, die eigentlich vom EU-ETS 2 ausgenommenen Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Schienenverkehr aus dem nEHS in das EU-ETS 2 zu überführen. Bis zum Jahr nach der Erteilung dieser Genehmigung bleiben diese Sektoren vom EU-ETS 2 unberührt. Ausgenommen sind außerdem die deutschen thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Wunsch der Bundesregierung perspektivisch ins EU-ETS 1 verlagert werden sollen.

Die EU-Kommission prüft bis Juli 2026, ob und wie eine Einbindung dieser Anlagen in den EU-ETS 1 ab 2028 erfolgen soll. Bis dahin unterliegen die thermischen Abfallbehandlungsanlagen weiterhin ausschließlich dem nationalen Emissionshandel nEHS. Zusätzlich unterliegt die Verbrennung von Siedlungsabfällen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 20 MW im Zuge der Novellierung des TEHG voraussichtlich bereits ab dem Berichtsjahr 2024 der Berichtspflicht im EU-ETS 1.

Sie haben Fragen zum EU-ETS 2 oder möchten sich bei der Berichterstattung im EU-ETS 2 unterstützen zu lassen? Melden Sie sich gern unter tel:+4930398872110 oder per Mail bei uns.