EU-ETS 2: Der europäische Emissionshandel für Brennstoffe
Das neue Emissionshandelssystem EU-ETS 2 (European Union Emissions Trading System 2) steht vor der Tür. In Kraft trat die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien am Anfang März 2025. Demnach wird bereits das vergangene Jahr 2024 von den neuen Berichtspflichten erfasst. Verpflichteten Unternehmen ist dringend anzuraten, sich rasch auf das neue CO2-Handels- und -Abgabensystem vorzubereiten.
- Der neue Emissionshandel für Brennstoffe EU-ETS 2 ist ähnlich zu dem seit 2005 bestehenden EU-ETS 1 konzipiert, wird aber getrennt von diesem ein eigenständiges System mit eigenen CO2-Zertifikaten werden.
- Anders als im EU-ETS 1, wo die Abgabepflicht beim Treibhausgasemittenten liegt, gilt im EU-ETS 2 ein Upstream-Ansatz: Betroffen sind primär die Inverkehrbringer von Brennstoffen, welche in der Wärmeerzeugung sowie im Verkehr eingesetzt werden.
- Nahezu alle vom nationalen Emissionshandel (nEHS) betroffenen Unternehmen sind künftig auch vom EU-ETS 2 betroffen.
- Bis Ende 2027 laufen nEHS und EU-ETS 2 parallel. Betroffene Unternehmen müssen also doppelt berichten.
- Bis zum 30.06.2025 müssen betroffene Unternehmen einen Antrag auf eine Emissionsgenehmigung sowie einen Überwachungsplan gemäß EU-ETS 2 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen, wie die DEHSt am 27. Februar 2025 bekannt gab.*
- Die Frist zur Einreichung des ersten Emissionsberichts im EU-ETS 2 hat die DEHSt bislang nicht bekannt gegeben. Sie wurde für den Sommer/Herbst 2025 in Aussicht gestellt.
- CO2-Zertifikate können ab 2027 erworben und müssen ab 2028 jährlich abgegeben werden. Bis dahin gilt unverändert die nEZ-Abgabepflicht im nEHS.
- Eine unabhängige Verifizierung des EU-ETS 2-Emissionsberichts ist ab dem zweiten Berichtsjahr erforderlich.

Bundesregierung hat endlich geliefert
Die deutsche Bundesregierung hätte eigentlich bereits zum 31.12.2023 die EU-Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959 über die Einführung des EU-ETS 2 national ratifizieren müssen, was bis Ende 2024 nicht geschehen ist. Gegen Deutschland sind daher bereits drei Vertragsverletzungsverfahren gegenüber der EU anhängig.
Die entsprechende Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) wurde schließlich am 27. Februar 2025 im Bundestag beschlossen. Am selben Tag hat die DEHSt die Fristen zur Abgabe eines Überwachungsplans und zur Beantragung einer Emissionsgenehmigung für den EU-ETS 2 bekannt gegeben. Beides ist bis zum 30.06.2025 fällig.
Unternehmen, die jetzt schon vom nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) betroffen sind, müssen in aller Regel sowohl den bisherigen Berichts- und Abgabepflichten als auch den neuen Berichtspflichten unter dem EU-ETS 2 parallel nachkommen. Bis zum Jahresende 2027 wird das nEHS voraussichtlich nahezu vollständig vom EU-ETS 2 abgelöst werden.
Unklar ist, ob die EU-Kommission dem Ansinnen der Bundesregierung stattgibt, die eigentlich vom EU-ETS 2 ausgenommenen Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Schienenverkehr aus dem nEHS in das EU-ETS 2 zu überführen. Bis zum Jahr nach der Erteilung dieser Genehmigung bleiben diese Sektoren vom EU-ETS 2 unberührt. Ausgenommen sind außerdem die deutschen thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Wunsch der Bundesregierung perspektivisch ins EU-ETS 1 verlagert werden sollen.
Die EU-Kommission prüft bis Juli 2026, ob und wie eine Einbindung dieser Anlagen in den EU-ETS 1 ab 2028 erfolgen soll. Bis dahin unterliegen die thermischen Abfallbehandlungsanlagen weiterhin ausschließlich dem nationalen Emissionshandel nEHS. Zusätzlich unterliegt die Verbrennung von Siedlungsabfällen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 20 MW im Zuge der Novellierung des TEHG voraussichtlich bereits ab dem Berichtsjahr 2024 der Berichtspflicht im EU-ETS 1.
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