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EU-ETS 2: Der europäische Emissionshandel für Brennstoffe

Das neue europäische Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen, EU-ETS 2 (European Union Emissions Trading System 2) genannt, steht vor der Tür. Die Hauptphase, in welcher die neuen Emissionszertifikate erworben und jährlich abgegeben werden müssen, beginnt voraussichtlich 2028. Die Berichtsphase hat bereits Anfang 2025 begonnen und betroffene Unternehmen sind demnach verpflichtet, jährlich über ihre Treibhausgasemissionen zu berichten.

Erklärvideo: EU-ETS 2

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das EU-ETS 2 ist ähnlich dem seit 2005 bestehenden EU-ETS 1 konzipiert, wird aber ein eigenständiges Handelssystem mit neuen, nicht EU-ETS 1-kompatiblen Emissionszertifikaten.
  • Anders als im EU-ETS 1, wo die Rechenschaft beim Treibhausgasemittenten liegt, gilt im EU-ETS 2 ein Upstream-Ansatz: Betroffen sind primär die Inverkehrbringer von Brennstoffen, die zur Wärmeerzeugung oder als Kraftstoff im Straßenverkehr eingesetzt werden. Das heißt, dass nahezu alle bislang vom nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) betroffenen Unternehmen auch vom EU-ETS 2 betroffen sind.
  • Mindestens bis zum Beginn der Hauptphase des EU-ETS 2 laufen nEHS und EU-ETS 2 parallel. Betroffene Unternehmen müssen also doppelt berichten. Erst wenn die ersten EU-ETS 2-Zertifikate abgegeben werden müssen, entfällt für betroffene Unternehmen voraussichtlich die Pflicht zur nEZ-Abgabe und zur Berichterstattung nach nEHS.
  • Bis zum 30.06.2025 mussten betroffene Unternehmen einen Antrag auf eine Emissionsgenehmigung sowie einen Überwachungsplan gemäß EU-ETS 2 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen.
  • Ursprünglich sollte die Handelsphase des EU-ETS 2 2027 starten. Zuletzt einigten sich die EU-Umweltminister auf eine Verschiebung des Starts auf 2028 (Stand: Dezember 2025).
  • Ab dem zweiten Berichtjahr ist eine unabhängige Verifizierung des EU-ETS 2-Emissionsberichts erforderlich.

Verbleibende Unklarheiten

Unklar ist weiterhin, ob die EU-Kommission dem Ansinnen der deutschen Bundesregierung stattgibt, die eigentlich vom EU-ETS 2 ausgenommenen Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Schienenverkehr unilateral in das EU-ETS 2 aufzunehmen (Stand: Dezember 2025). Bis zum Jahr nach der Erteilung dieser Genehmigung bleiben diese Sektoren vom EU-ETS 2 unberührt. Ausgenommen vom EU-ETS 2 sind zudem die thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Wunsch der Bundesregierung perspektivisch ins EU-ETS 1 verlagert werden sollen. Die EU-Kommission prüft bis Juli 2026, ob und wie eine Einbindung dieser Anlagen in den EU-ETS 1 ab 2028 erfolgen soll. Bis dahin unterliegen die thermischen Abfallbehandlungsanlagen weiterhin ausschließlich dem nationalen Emissionshandel nEHS. Ausgenommen ist die Verbrennung von Siedlungsabfällen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 20 MW, die im Zuge der Novellierung des TEHG bereits ab dem Berichtsjahr 2024 der Berichtspflicht im EU-ETS 1 unterliegen.

Sie haben Fragen zum EU-ETS 2 oder möchten sich bei der Emissionsberichterstattung durch uns unterstützen lassen? Dann melden Sie sich gern unter Tel: +49 (0)30-398 8721-10 oder per E-Mail bei uns.