EU-ETS 2: Europäischer Emissionshandel für Brennstoffe
Der neue EU-ETS 2 (European Union Emissions Trading System 2) erweitert den europäischen Emissionshandel auf Brennstoffe, die insbesondere in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr eingesetzt werden. Anders als im bestehenden EU-ETS 1 gilt ein Upstream-Ansatz: Verantwortlich sind grundsätzlich die regulierten Unternehmen, die die betreffenden Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Sie müssen die entsprechenden Emissionen jährlich berichten und dafür Emissionszertifikate abgeben.
Der operative Start des EU-ETS 2 wurde auf 2028 verschoben. Die Pflicht zur Überwachung und Berichterstattung gilt jedoch bereits seit 2025. Erste Versteigerungen von EU-ETS-2-Zertifikaten sind für 2027 vorgesehen; die verpflichtende Abgabe beginnt für das Berichtsjahr 2028.
Betroffene Unternehmen müssen sich daher bereits jetzt mit den geltenden Berichts- und Überwachungspflichten befassen.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Eigenständiges Handelssystem: Der EU-ETS 2 ergänzt den bestehenden EU-ETS 1 und verwendet eigene Emissionszertifikate, die nicht mit EU-ETS-1-Zertifikaten austauschbar sind.
- Wer ist betroffen? Verantwortlich sind grundsätzlich die regulierten Unternehmen, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Dazu zählen insbesondere Brennstofflieferanten für Gebäude und Straßenverkehr.
- Berichtspflicht seit 2025: Die relevanten Brennstoffemissionen müssen jährlich ermittelt und bis zum 30. April des Folgejahres an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichtet werden. Seit dem Berichtsjahr 2025 ist eine Verifizierung durch eine akkreditierte Prüfstelle erforderlich.
- Versteigerungen ab 2027: Die ersten Versteigerungen von EU-ETS-2-Zertifikaten sind für Januar 2027 vorgesehen.
- Operativer Start 2028: Der EU-ETS 2 soll 2028 vollständig operativ werden. Die Zertifikate müssen anschließend entsprechend den geltenden Abgabefristen abgegeben werden.
- Abgrenzung zum nEHS: Bis zum Übergang gelten die jeweiligen nationalen und europäischen Pflichten. Ob und wann einzelne Pflichten des nEHS entfallen, hängt von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab.
Erklärvideo: EU-ETS 2
Verbleibende Unklarheiten
Einbeziehung weiterer Sektoren in den EU-ETS 2
Die EU-Vorgaben ermöglichen es Mitgliedstaaten, den EU-ETS 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auf zusätzliche Sektoren auszuweiten. Deutschland hatte eine Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Schienenverkehrs vorgesehen. Ob diese Bereiche tatsächlich einbezogen werden, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Insbesondere bei der Landwirtschaft ist die weitere Umsetzung vor dem Hintergrund der angekündigten politischen Abkehr vom deutschen Opt-in offen.
Thermische Abfallbehandlungsanlagen
Thermische Abfallbehandlungsanlagen unterliegen in Deutschland bereits der CO₂-Bepreisung im nEHS. Bestimmte Anlagen müssen zudem seit 2024 ihre Emissionen im EU-ETS 1 überwachen und berichten, ohne deshalb bereits allgemein zur Abgabe von EU-ETS-1-Zertifikaten verpflichtet zu sein.
Die Europäische Kommission hat im Juli 2026 vorgeschlagen, weitere Abfallverbrennungsanlagen schrittweise in die Abgabepflicht des EU-ETS 1 einzubeziehen. Die Änderung ist bislang nicht beschlossen.
Eine Überführung thermischer Abfallbehandlungsanlagen in den EU-ETS 2 ist hingegen nicht vorgesehen.
Sie haben Fragen zum EU-ETS 2 oder möchten sich bei der Emissionsberichterstattung durch uns unterstützen lassen? Dann melden Sie sich gern unter Tel: +49 (0)30-398 8721-10 oder per E-Mail bei uns.
