Die Doppelbelastung im nEHS
Werden Brennstoffe in einer dem EU-ETS 1 unterliegenden Anlage eingesetzt, können dieselben Brennstoffemissionen grundsätzlich sowohl dem nEHS als auch dem EU-ETS 1 unterliegen. Das BEHG sieht deshalb verschiedene Regelungen vor, um eine doppelte Belastung zu vermeiden bzw. auszugleichen.
Doppelbelastung bei Lieferungen an EU-ETS-1-Anlagen
Besonders relevant ist dies für nEHS-Verantwortliche, die Brennstoffe an Unternehmen liefern, die diese in einer EU-ETS-1-pflichtigen Anlage einsetzen.
Die auf diese Brennstoffe entfallenden Emissionen können vom nEHS-Verantwortlichen von seinen berichtspflichtigen Brennstoffemissionen abgezogen werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Einsatz in der EU-ETS-1-Anlage. Entscheidend sind insbesondere die tatsächlich eingesetzten Brennstoffmengen und deren Berücksichtigung im Emissionsbericht der Anlage.
Nachweise und Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber
Für den Abzug müssen die Liefer- und Einsatzmengen nachvollziehbar zusammenpassen. Der nEHS-Verantwortliche ist hierfür regelmäßig auf Informationen und Nachweise des belieferten Anlagenbetreibers angewiesen.
Damit entsteht ein zusätzlicher Abstimmungsbedarf: Brennstofflieferungen, tatsächlich eingesetzte Mengen und Angaben im EU-ETS-1-Emissionsbericht müssen zwischen beiden Unternehmen zusammengeführt und rechtzeitig abgestimmt werden.
Finanzielle Kompensation bei Doppelbilanzierung
Kann eine Doppelbelastung nicht durch den Abzug im nEHS vermieden werden, sieht die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) eine nachträgliche finanzielle Kompensation für den betroffenen EU-ETS-1-Anlagenbetreiber vor. Die Kompensation wird auf Antrag gewährt und richtet sich nach der maßgeblichen Emissionsmenge und dem für das jeweilige Jahr geltenden Zertifikatspreis.
Änderungen ab 2027
Für bestimmte Brennstoffemissionen, die ab 2027 neu einer Abgabepflicht nach dem TEHG unterliegen, sieht § 24 BEHG vor, dass die entsprechenden Pflichten nach dem BEHG entfallen. Auch damit soll verhindert werden, dass dieselben Emissionen gleichzeitig dem nEHS und dem EU-ETS 1 unterliegen.
Die hier beschriebene Doppelbelastung ist von der künftigen Abgrenzung zwischen nEHS und EU-ETS 2 zu unterscheiden. Der EU-ETS 2 soll nach aktuellem Stand 2028 starten; der nEHS wird 2027 noch fortgeführt.
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Was genau ist das Problem?
Für den Abzug müssen Liefermengen, tatsächlich eingesetzte Brennstoffmengen und Angaben aus dem EU-ETS-1-Emissionsbericht zusammenpassen. Das erfordert eine gute Abstimmung zwischen nEHS-Verantwortlichem und Anlagenbetreiber.
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