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Die Doppelbelastung im nEHS

Werden Brennstoffe in einer dem EU-ETS 1 unterliegenden Anlage eingesetzt, können dieselben Brennstoffemissionen grundsätzlich sowohl dem nEHS als auch dem EU-ETS 1 unterliegen. Das BEHG sieht deshalb verschiedene Regelungen vor, um eine doppelte Belastung zu vermeiden bzw. auszugleichen.

Doppelbelastung bei Lieferungen an EU-ETS-1-Anlagen

Besonders relevant ist dies für nEHS-Verantwortliche, die Brennstoffe an Unternehmen liefern, die diese in einer EU-ETS-1-pflichtigen Anlage einsetzen.

Die auf diese Brennstoffe entfallenden Emissionen können vom nEHS-Verantwortlichen von seinen berichtspflichtigen Brennstoffemissionen abgezogen werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Einsatz in der EU-ETS-1-Anlage. Entscheidend sind insbesondere die tatsächlich eingesetzten Brennstoffmengen und deren Berücksichtigung im Emissionsbericht der Anlage.

Nachweise und Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber

Für den Abzug müssen die Liefer- und Einsatzmengen nachvollziehbar zusammenpassen. Der nEHS-Verantwortliche ist hierfür regelmäßig auf Informationen und Nachweise des belieferten Anlagenbetreibers angewiesen.

Damit entsteht ein zusätzlicher Abstimmungsbedarf: Brennstofflieferungen, tatsächlich eingesetzte Mengen und Angaben im EU-ETS-1-Emissionsbericht müssen zwischen beiden Unternehmen zusammengeführt und rechtzeitig abgestimmt werden.

Finanzielle Kompensation bei Doppelbilanzierung

Kann eine Doppelbelastung nicht durch den Abzug im nEHS vermieden werden, sieht die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) eine nachträgliche finanzielle Kompensation für den betroffenen EU-ETS-1-Anlagenbetreiber vor. Die Kompensation wird auf Antrag gewährt und richtet sich nach der maßgeblichen Emissionsmenge und dem für das jeweilige Jahr geltenden Zertifikatspreis.

Änderungen ab 2027

Für bestimmte Brennstoffemissionen, die ab 2027 neu einer Abgabepflicht nach dem TEHG unterliegen, sieht § 24 BEHG vor, dass die entsprechenden Pflichten nach dem BEHG entfallen. Auch damit soll verhindert werden, dass dieselben Emissionen gleichzeitig dem nEHS und dem EU-ETS 1 unterliegen.

Die hier beschriebene Doppelbelastung ist von der künftigen Abgrenzung zwischen nEHS und EU-ETS 2 zu unterscheiden. Der EU-ETS 2 soll nach aktuellem Stand 2028 starten; der nEHS wird 2027 noch fortgeführt.

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung abzugsfähiger Brennstoffemissionen, der Nachweisführung und der Abstimmung mit den belieferten EU-ETS-1-Anlagen.

Für den Abzug müssen Liefermengen, tatsächlich eingesetzte Brennstoffmengen und Angaben aus dem EU-ETS-1-Emissionsbericht zusammenpassen. Das erfordert eine gute Abstimmung zwischen nEHS-Verantwortlichem und Anlagenbetreiber.

Wir prüfen Ihre relevanten Brennstofflieferungen, unterstützen Sie bei der Nachweisführung und stimmen die erforderlichen Angaben mit den belieferten Anlagen ab. So helfen wir Ihnen, eine unnötige doppelte Zertifikateabgabe zu vermeiden und vorhandene Entlastungsmöglichkeiten vollständig zu nutzen.

Weitere Infos zu: Überwachen und Berichten im nEHS/BEHG