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Die Handelsperioden

Das EU-ETS ist untergliedert in verschiedene Handelsperioden (HP) bzw. Zuteilungsperioden. Jede Periode ist hinsichtlich der kostenlosen Zuteilung von EUA gekennzeichnet durch besondere gesetzliche Regelungen, die sich über die Jahre entwickelt haben.

  • 1. Handelsperiode 2005-2007
  • 2. Handelsperiode 2008-2012
  • 3. Handelsperiode 2013-2020
  • 4. Handelsperiode 2021-2030

Während in den ersten drei Handelsperioden die Handelsperiode der Zuteilungsperiode entsprach, ist die vierte Handelsperiode unterteilt in zwei Zuteilungsperioden (1. ZP: 2021 – 2025, 2. ZP: 2026 – 2030). Zu Beginn jeder Zuteilungsperiode wird die kostenlose Zuteilungsmenge an einen Anlagenbetreiber neu festgelegt.

Neben der Möglichkeit überschüssige EUA innerhalb einer Handelsperiode anzusparen, ist seit der zweiten Handelsperiode auch die Übertragung von EUA in folgende Zuteilungsperioden erlaubt. Diese Möglichkeit des Übertrags wird Banking genannt.
Auch können innerhalb einer Zuteilungsperiode die für das aktuelle Jahr zugeteilten EUA für die Abgabepflicht des Vorjahres verwendet werden.

Ein EUA verliert in der Regel nie seine Gültigkeit bzw. seinen Wert, solange es nicht zur Kompensation von CO2-Emissionen abgegeben wird. Eine Ausnahme bilden EUA, die im Rahmen der Marktstabilitätsreserve gelöscht werden.