Welche Brennstoffe fallen unter das BEHG?
Zwei Grundsätze: Berichtspflicht und Abgabepflicht
Das BEHG findet auf alle CO2-Emissionen Anwendung, die bei der Verbrennung von Heiz- und Kraftstoffen wie z. B. Koks & Kohle entstehen, die in Verkehr gebracht werden. Gemäß Energiesteuergesetz gelten alle Brennstoffe mit dem Entstehen der Steuerpflicht als in Verkehr gebracht.
Zu den wesentlichen meldepflichtigen, energiesteuerpflichtige Brennstoffen zählen:
ab 2021 | ab 2023 | ab 2024 |
---|---|---|
Benzin | Kohle | Abfälle |
Diesel | Rohöle | |
Heizöle | tierische/ pflanzliche Öle und Fette | |
Erdgas | ||
Flüssiggase |
Zur Bewertung der Emissionsintensität Brennstoffe hat der Gesetzgeber für viele dieser Brennstoffe sogenannte Standardemissionswerte festgelegt. Eine differenziertere Betrachtung der Emissionsfaktoren ist allein für die Brennstoffe zugelassen, für die kein Standardemissionswert vorgegeben ist.
Der Brennstoff Kohle ist insofern ein Sonderfall, als das Kohle auch dann nEHS-pflichtig ist, wenn sie gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EnergierStG von der Energiesteuer befreit ist. Liegt ein solcher Steuerbefreiungstatbestand vor, ist gemäß § 3 Nr. 3b BEHG der Inhaber der Erlaubnis, die zur steuerfreien Verwendung berechtigt, dazu verpflichtet, am nEHS teilzunehmen.
Während Brennstoffe mit lediglich biogenen Bestandteilen bereits seit 2021 berichtspflichtig im nEHS sind, gilt dies für ausschließlich aus Biomasse bestehenden Brennstoffen erst seit dem Jahr 2023. Die Bewertung der biogenen Brennstoffe bzw der biogenen Brennstoffbestandteile erfolgt mit dem Emissionsfaktor Null, sofern der Bioenergieanteil nachweislich die nötigen Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bzw. der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Eine Anwendung des Emissionsfaktors von Null hat zur Folge, dass für den biogenen Brennstoffanteil keine Zertifikate zu erwerben sind und demzufolge auch keine Erhöhung der Kosten beim Endverbraucher anfällt.