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Der Überwachungsplan in der 3. und der 4. Handelsperiode

Die DEHSt hat Sie im Auge!

Betreiber einer Anlage wissen, dass zu Beginn einer jeden Handelsperiode der Behörde DEHSt ein Überwachungsplan vorzulegen ist.
Bei dem Überwachungsplan handelt es sich um die Grundlage der gesamten Überwachung von Emissionen. Er ist die Basis für die jährlich zu erstellenden Berichte: der Zuteilungsdatenbericht und CO2-Jahresbericht.

Im Überwachungsplan haben Sie als Betreiber festzuhalten und zu beschreiben, wie Sie bei der Ermittlung der jährlichen CO2-Emissionen vorgehen. Angewendete Messinstrumente und Messmethoden, die Vorgehensweise bei der Datendokumentation sowie die für die entsprechenden Tätigkeiten zuständigen Mitarbeiter sind nur einige von vielen Punkten, die Sie in dem Bericht aufführen müssen.

Die Aktualisierung eines Überwachungsplans hat jederzeit dann zu erfolgen, wenn wesentliche Änderungen in der Anlage geplant werden. Seit dem Jahr 2020 wird zudem von der DEHSt gefordert, dass Änderungen des Überwachungsplans vorher von ihr genehmigt werden müssen, bevor diese für die Emissionsberechnung relevant werden.

Im Mai 2020 wurde durch die DEHSt erstmalig festgelegt, dass der Überwachungsplan für die 4. Handelsperiode 2021-2025 in einem Formular-Management-System (FMS) abzugeben ist.
Verletzungen der Abgabepflicht können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Weitere Informationen zum Überwachungsplan im Menüpunkt Emissionswissen/Überwachungsplan.

Ein Überwachungsplan hat stets vollständig, korrekt und in sich konsistent zu sein. Die hier von der DEHSt verlangte Präzision im Umgang mit sowohl technischen als auch administrativen Daten stellt erfahrungsgemäß viele Unternehmen, insbesondere bei der erstmaligen Erstellung eines Überwachungsplans vor deutliche Probleme.

Falsche oder unvollständig aufgeführte Methoden im Überwachungsplan werden also nicht nur eine fehlende Genehmigung der DEHSt zur Folge haben, sondern ziehen im schlechtesten Fall eine durchaus vermeidbare finanziellen Mehrbelastung durch behördlich verhängte Bußgelder nach sich.

Zu den bisherigen gesetzlichen Vorgaben an einen Überwachungsplan kommen in der 4. Handelsperiode zusätzliche Anforderungen hinzu, die nunmehr eine Aktualisierung und Neuausrichtung des bestehenden ÜP für die 4. HP notwendig machen.
Die Berichtspflicht ist nicht an den Erhalt einer kostenlosen Zuteilung geknüpft, d. h. auch ohne kostenlose Zuteilung muss ein Überwachungsplan erstellt werden.

Ihr Überwachungsplan in nicht mehr aktuell? Sie müssen zum Dezember die Äderungen des abgelaufenen Jahres in eine aktualisierte Fassung einarbeiten? Sie haben eine als wesentlich einzustufende, unterjährige Änderung die sofort im vorgeschriebenen FMS der DEHSt gemeldet werden muss?

Sie können keine Zeit verlieren, weil Sie erst die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung des Überwachungsplans benötigen, bevor Sie Ihre technische Änderung umsetzen dürfen?    

Sobald Sie uns Ihr konkretes Anliegen geschildert haben, erstellen wir Ihnen umgehend ein individuelles Angebot. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

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Gerne übernimmt Emissionshändler.com® für Sie die Überarbeitung Ihres Überwachungsplanes der 4. Handelsperiode (HP). Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf!